ArbG Köln, vom 24.03.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 8082/99
Betriebliche Altersversorgung - Versicherungsmißbrauch in der betrieblichen Altersversorgung; Eintritt der Unverfallbarkeit nach § 1 Abs. 1 Satz 1 2. Alt. BetrAVG aF: Berücksichtigung von Beschäftigungszeiten in der früheren DDR
BAG, Urteil vom 19.02.2002 - Aktenzeichen 3 AZR 137/01
DRsp Nr. 2002/13508
Betriebliche Altersversorgung - Versicherungsmißbrauch in der betrieblichen Altersversorgung; Eintritt der Unverfallbarkeit nach § 1 Abs. 1 Satz 1 2. Alt. BetrAVG aF: Berücksichtigung von Beschäftigungszeiten in der früheren DDR
»Die Vermutung des Versicherungsmißbrauchs nach § 7 Abs. 5 Satz 2 BetrAVG ist gerechtfertigt, wenn auf Grund der wirtschaftlichen Lage des Arbeitgebers ernsthaft damit zu rechnen war, daß die erteilte Versorgungszusage nicht erfüllt werde.«Orientierungssätze:1. Für den Erwerb einer unverfallbaren Versorgungsanwartschaft nach § 1 Abs. 1 Satz 1 2. Alt. BetrAVG aF kommt es nur auf eine Zugehörigkeit zu dem Betrieb an, in dem eine Versorgungszusage erteilt worden ist; hierzu gehören auch die vor dem 1. Januar 1992 zurückgelegten Beschäftigungszeiten in einem umgewandelten, aber weitergeführten Unternehmen der früheren DDR (Bestätigung von BAG 19. Dezember 2000 - 3 AZR 451/99 - AP BetrAVG § 1 Unverfallbarkeit Nr. 10 = EzA BGB § 613 a Nr. 197).2. Der Träger der Insolvenzsicherung muß für Versorgungsansprüche und unverfallbare Versorgungsanwartschaften nicht einstehen, wenn ein Fall des Versicherungsmißbrauchs nach § 7 Abs. 5BetrAVG aF vorliegt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Vermutung des Versicherungsmißbrauchs nach § 7 Abs. 5 Satz 2 BetrAVG nicht widerlegt wird.
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