Die Parteien streiten darüber, ob dem Kläger eine unverfallbare Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung zusteht.
Der am 13. Dezember 1960 geborene Kläger trat am 01. Mai 1986 aufgrund Arbeitsvertrages vom 25. Februar 1986 (Bl. 80 d. A.) in die Dienste der 1996 auf die Beklagte verschmolzene "T " und war in deren F Niederlassung bis 31. Dezember 1998 beschäftigt. Von August 1991 bis Dezember 1996 war der Kläger dort bei der "T" und sodann wieder bei der Beklagten angestellt unter jeweiliger Zusicherung, dass alle Bedingungen des ursprünglichen Anstellungsvertrages vom 25. Februar 1986 und alle erworbenen Anwartschaften erhalten bleiben.
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