LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 25.08.2000
3 Sa 404/00
Normen:
BetrAVG § 2 Abs. 6 ; BGB § 242 ;
Fundstellen:
NZA-RR 2001, 434
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 30.11.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 1404/99

betriebliche Altersversorgung - Gleichbehandlungsgebot - Ausschluß einzelner Arbeitnehmer

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25.08.2000 - Aktenzeichen 3 Sa 404/00

DRsp Nr. 2002/17022

betriebliche Altersversorgung - Gleichbehandlungsgebot - Ausschluß einzelner Arbeitnehmer

1. Auch im Anwendungsbereich der betrieblichen Altersversorgung hat der Arbeitgeber den Gleichbehandlungsgrundsatz zu beachten, der es ihm verwehrt, die Gruppen der Versorgungsberechtigten willkürlich abzugrenzen. 2. Betreibt ein Unternehmer neben einem Stammbetrieb, der sich mit der Produktion und Vermarktung von Fruchtsäften befasst, noch einen Hotelbetrieb, kann es nicht als willkürlich gelten, wenn er den größeren und für ihre Unternehmenszwecke wichtigeren Teil ihrer Belegschaft im Stammbetrieb durch besondere Zuwendungen und Leistungen an den Betrieb zu binden trachtet. Es stellt deshalb keinen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz dar, wenn er die Beschäftigten im Hotelbetrieb von einer für die übrigen Arbeitnehmer geltenden Versorgungsordnung ausnimmt.

Normenkette:

BetrAVG § 2 Abs. 6 ; BGB § 242 ;

Tatbestand:

Die Klägerin macht aus dem Gesichtspunkt des Gleichbehandlungsgrundsatzes Rechte auf eine betriebliche Altersversorgung geltend.