Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte ihrer Versorgungsverpflichtung gegenüber der Klägerin in vollem Umfang nachgekommen ist.
Die am 03.11.1926 geborene Klägerin war vom 01.04.1964 bis zum 31.12.1986 bei der beklagten S. in einem Teilzeitarbeitsverhältnis als Raumpflegerin beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis fanden die Bestimmungen des
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