Die Parteien streiten darum, ob die Beklagte dem Kläger anstelle einer nicht mehr leistungsfähigen Unterstützungskasse wegen Schuldbeitritts oder Firmenfortführung die Weiterzahlung von Betriebsrente schuldet.
Der Kläger trat am 28. März 1960 in die Dienste der - nicht mit der Beklagten identischen - S L GmbH, die in W eine Druckerei betrieb. Er beendete das Arbeitsverhältnis am 30. April 1975 mit Erreichen des Rentenalters. Seit dem Wechsel in den Ruhestand zahlte ihm die Unterstützungskasse S L e.V., W , bis einschließlich Februar 1995 eine Betriebsrente von zuletzt 87,30 DM monatlich.
1975 wurden die Gesellschaftsanteile der S L GmbH veräußert. Das Unternehmen änderte deshalb seine Firma in "M & W GmbH". Es verlegte seinen Sitz nach N , betrieb jedoch die Druckerei unter der Bezeichnung "S L Zweigniederlassung der M & W GmbH" in W weiter und ließ sie auch als Zweigniederlassung in das Handelsregister eintragen.
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