BAG - Urteil vom 18.01.2005
3 AZR 662/03
Normen:
BeamtVG § 1 Abs. 1 § 14 Abs. 3 § 85 Abs. 5 ; BBG § 42 Abs. 4 ; SGB VI § 237 Abs. 1 ; BRRG § 26 Abs. 4 ; Bayerisches Beamtengesetz Art. 80d ; BetrAVG §§ 6 2 ;
Fundstellen:
DB 2005, 1176
NZA-RR 2005, 616
Vorinstanzen:
LAG Nürnberg, vom 20.11.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Sa 88/03
ArbG Würzburg, vom 11.12.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 1340/02

Betriebliche Altersversorgung - beamtenförmige Versorgung; Höhe der Abschläge wegen vorgezogenen Bezuges nach Altersteilzeit

BAG, Urteil vom 18.01.2005 - Aktenzeichen 3 AZR 662/03

DRsp Nr. 2005/6613

Betriebliche Altersversorgung - beamtenförmige Versorgung; Höhe der Abschläge wegen vorgezogenen Bezuges nach Altersteilzeit

Orientierungssätze: 1. Die beamtenrechtliche Kappungsgrenze des § 14 Abs. 3 Satz 1 2. Halbsatz BeamtVG gilt nur für die dort aufgezählten Fälle der beamtenrechtlich möglichen Versetzung in den Ruhestand. 2. Nach bayerischem Beamtenrecht wird bei Altersteilzeit die Ruhestandsgrenze nicht abgesenkt. Daher kann § 14 Abs. 3 BeamtVG auch keine entsprechende Anwendung auf den Fall eines Versorgungsberechtigten finden, der nach Altersteilzeit ab Vollendung des 60. Lebensjahres gemäß § 237 Abs. 1 Nr. 3b SGB VI gesetzliche Altersrente beziehen kann und deswegen nach § 6 BetrAVG auch betriebsrentenberechtigt ist. 3. Eine einseitig vom Arbeitgeber vorgenommene Kürzung um 0,2 % pro Monat des vorgezogenen Bezuges widerspricht jedenfalls dann nicht den Grundsätzen des Betriebsrentengesetzes, wenn sich bei entsprechender Anwendung des § 2 BetrAVG ein höherer Abschlag ergeben hätte.

Normenkette:

BeamtVG § 1 Abs. 1 § 14 Abs. 3 § 85 Abs. 5 ; BBG § 42 Abs. 4 ; SGB VI § 237 Abs. 1 ; BRRG § 26 Abs. 4 ; Bayerisches Beamtengesetz Art. 80d ; BetrAVG §§ 6 2 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Frage, ob die Beklagte bei der Berechnung des betrieblichen Ruhegehaltes eine dem Beamtenrecht zu entnehmende Kappungsgrenze iHv. 10,8 % beachten muss.