BAG - Urteil vom 21.08.2007
3 AZR 330/06
Normen:
BetrAVG § 16 § 2 Abs. 5 ; Leistungsordnung des Bochumer Verbandes (in der seit dem 1. Januar 1985 geltenden Fassung) § 20 ; Satzung des Bochumer Verbandes § 3 ; BGB § 242 (Verwirkung) ;
Fundstellen:
DB 2007, 2720
NZA-RR 2008, 198
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf, vom 07.03.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 16 Sa 1334/05
ArbG Essen, vom 18.08.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 6983/03

Betriebliche Altersversorgung - Anpassung der Betriebsrente; Bochumer Verband; außergerichtliche Rüge; Verwirkung des Klagerechts; vorzeitiges Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis; Erstanpassung: zeitanteiliger oder voller Anpassungssatz; Veränderungssperre; Unklarheitenregel; nachträgliche und nachholende Anpassung; Feststellung des Anpassungsbedarfs; Streitgegenstand

BAG, Urteil vom 21.08.2007 - Aktenzeichen 3 AZR 330/06

DRsp Nr. 2007/18819

Betriebliche Altersversorgung - Anpassung der Betriebsrente; Bochumer Verband; außergerichtliche Rüge; Verwirkung des Klagerechts; vorzeitiges Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis; Erstanpassung: zeitanteiliger oder voller Anpassungssatz; Veränderungssperre; Unklarheitenregel; nachträgliche und nachholende Anpassung; Feststellung des Anpassungsbedarfs; Streitgegenstand

Orientierungssätze: 1. Da sich § 20 LO 1985 nach Wortlaut und Inhalt an § 16 BetrAVG anlehnt, sind die zu dieser gesetzlichen Vorschrift entwickelten Grundsätze bei Betriebsrentenanpassungen des Bochumer Verbandes an sich anwendbar. Dies gilt auch für das Erlöschen des Anspruchs auf nachträgliche Anpassung bei nicht rechtzeitiger außergerichtlicher Rüge und für die Verwirkung des Klagerechts. 2. Wenn der Versorgungsempfänger die ausdrückliche Anpassungsentscheidung des Arbeitgebers für unrichtig hält, muss er dies grundsätzlich vor dem nächsten Anpassungsstichtag dem Arbeitgeber gegenüber wenigstens außergerichtlich geltend machen. Wenn die Anpassungsentscheidung rechtzeitig gerügt worden ist, muss der Arbeitgeber mit einer umfassenden gerichtlichen Überprüfung rechnen. Weder die dem § 16 BetrAVG zu entnehmende Befriedungsfunktion noch der Grundsatz der Verwirkung (§ ) liefern eine tragfähige Grundlage dafür, nur die geltend gemachten Fehler zu berücksichtigen.