LAG Köln - Urteil vom 11.09.1997
10 Sa 1248/96
Normen:
BGB § 242 (Betriebliche Übung), §§ 284, 286, 288, 291 ; BetrAVG § 7, § 16 ; Leistungsordnung des Essener Verbandes (LO) § 2, § 5, § 9, § 11, § 15; ZPO §§ 91, 92, 97, 256 Abs. 1, §§ 263, 297 ;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 8087/95

Betriebl. Altersversorgung (Insolvenzsicherung), hier: Leistungsordnung Essener Verband, Beginn und Anpassung der Leistung bei Anwärtern

LAG Köln, Urteil vom 11.09.1997 - Aktenzeichen 10 Sa 1248/96

DRsp Nr. 2000/2201

Betriebl. Altersversorgung (Insolvenzsicherung), hier: Leistungsordnung Essener Verband, Beginn und Anpassung der Leistung bei Anwärtern

»1. Die LO des Essener Verbandes enthält keine "Doppelvoraussetzung" in dem Sinne, daß der Leistungsfall erst einträte, wenn ein Angestellter entweder aus den Diensten des Mitgliedes oder - im Falle des Anwärters - vollständig aus dem Arbeitslebens ausgeschieden sei. Der Leistungsfall beim früheren Angestellten, der beim Mitglied mit unverfallbarer Anwartschaft ausgeschieden ist, tritt vielmehr - soweit hier von Interesse - allein mit der Diehstunfähigkeit im Sinne des § 2 LO ein. 2. Die Zahlung der Betriebsrente wird mit dem Eintritt des Leistungsfalles fällig und keineswegs wie Falle des § 15 LO erst mit dem Auslaufen von sog. Lohnersatzleistungen des Sozialversicherungsrechts. 3. § 11 Abs. 6 Satz 2 LO enthält eine schlichte Verweisung auf § 6 BetrAVG mit der Folge, daß der Träger der Insolvenzsicherung keine Anpassungspflicht trifft.