LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 16.10.2012
3 Sa 304/12
Normen:
BAT § 22, TVÜ-VK § 17 Abs. 1; TVÜ-VK § 4 Abs. 1; TVöDBT-V-VKA § 56;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 18.04.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 2913/11

Betreuungsbehörde; Darlegungslast; Eingruppierung; Heraushebungsmerkmal; Sozial- und Erziehungsdienst; Verwaltungsdienst

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16.10.2012 - Aktenzeichen 3 Sa 304/12

DRsp Nr. 2012/23759

Betreuungsbehörde; Darlegungslast; Eingruppierung; Heraushebungsmerkmal; Sozial- und Erziehungsdienst; Verwaltungsdienst

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 18.04.2012 - 6 Ca 2913/11 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BAT § 22, TVÜ-VK § 17 Abs. 1; TVÜ-VK § 4 Abs. 1; TVöDBT-V-VKA § 56;

Tatbestand

Die Parteien streiten um die tarifgerechte Eingruppierung des Klägers.

Der am 4. März 1957 geborene, schwerbehinderte Kläger ist seit dem 1. Februar 1982 beim beklagten Landkreis als Verwaltungsangestellter beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet kraft arbeitsvertraglicher Vereinbarung der BAT bzw. seit dem 1. Oktober 2005 der TVöD in der für den Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) geltenden Fassung Anwendung.

Der Kläger war seit 1. Dezember 1993 in die Vergütungsgruppe IV b BAT der Vergütungsgruppen für den allgemeinen Verwaltungsdienst eingruppiert. Mit Wirkung zum 1. Oktober 2005 wurde er aus dieser Vergütungsgruppe in die Entgeltgruppe 9 TVöD (VKA) übergeleitet. Er wird nach der Entgeltgruppe 9 Stufe 6 TVöD (VKA) vergütet (vgl. Verdienstabrechnung für den Monat 2011, Bl. 14 d.A.).