BVerwG - Beschluss vom 04.05.2023
5 P 16.21
Normen:
ArbGG § 96 Abs. 1 S. 2; BPersVG a.F. § 75 Abs. 3 Nr. 17; BPersVG § 80 Abs. 1 Nr. 21; BPersVG § 108 Abs. 2; ZPO § 561; ZPO § 562 Abs. 1; ZPO § 563 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
DB 2023, 2700
MMR 2023, 947
NZA-RR 2023, 560
Vorinstanzen:
VG Berlin, vom 29.05.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 72 K 7.19 PVB
OVG Berlin-Brandenburg, vom 04.08.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 62 PV 5/20

Betreiben eigener Seiten oder Kanäle durch eine Stelle der öffentlichen Verwaltung in sozialen Medien; Mitbestimmung des Personalrats bei der Einrichtung oder Anwendung der Seiten oder Kanäle; Vorliegen einer technischen Einrichtung zur Überwachung des Verhaltens und der Leistung von Beschäftigten

BVerwG, Beschluss vom 04.05.2023 - Aktenzeichen 5 P 16.21

DRsp Nr. 2023/10813

Betreiben eigener Seiten oder Kanäle durch eine Stelle der öffentlichen Verwaltung in sozialen Medien; Mitbestimmung des Personalrats bei der Einrichtung oder Anwendung der Seiten oder Kanäle; Vorliegen einer technischen Einrichtung zur Überwachung des Verhaltens und der Leistung von Beschäftigten

Betreibt eine Stelle der öffentlichen Verwaltung in sozialen Medien eigene Seiten oder Kanäle, kann wegen der für alle Nutzer bestehenden Möglichkeit, dort eingestellte Beiträge zu kommentieren, eine technische Einrichtung zur Überwachung des Verhaltens und der Leistung von Beschäftigten vorliegen, deren Einrichtung oder Anwendung der Mitbestimmung des Personalrats unterliegt. Diese Frage entzieht sich einer generellen Beantwortung, sondern ist nur nach Maßgabe der Umstände des jeweiligen Einzelfalles zu beurteilen.

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg - Fachsenat für Personalvertretungssachen des Bundes - vom 4. August 2021 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Anhörung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

ArbGG § 96 Abs. 1 S. 2; BPersVG a.F. § 75 Abs. 3 Nr. 17; BPersVG § 80 Abs. 1 Nr. 21; BPersVG § 108 Abs. 2; ZPO § 561; ZPO § 562 Abs. 1; ZPO § 563 Abs. 1 S. 1;

Gründe

I