Die Beschwerde des Beteiligten zu 2) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 24. Juli 2013 -
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
I.
Die Beteiligten streiten im Beschwerdeverfahren noch um die Zustimmung des Beteiligten zu 2. zu einer befristeten Einstellung einer Servicekraft im hauswirtschaftlichen Bereich.
Die Beteiligte zu 1. (im Folgenden Arbeitgeberin) betreibt psychiatrische Kliniken und ist gemeindepsychiatrischer und sozialpädagogischer Dienstleister. Zu ihr gehören die A - Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie (Erwachsene) in B, die C - Kinder- und Jugendpsychiatrie, Psychosomatik und Psychotherapie - und die Klinik für forensische Psychiatrie B sowie die begleitenden psychiatrischen Dienste D.
Der Beteiligte zu 2. (im Folgenden Betriebsrat) ist der bei der Arbeitgeberin gebildete Betriebsrat.
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