LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 20.04.2016
4 TaBV 17/15
Normen:
BPersVG § 77 Abs. 1 S. 1; BGB § 242; ZA-NTS (Zusatzabkommen NATO-Truppenstatut) Art. 56 Abs. 9;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 03.03.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 8 BV 19/14

Beteiligungsrechte der Betriebsvertretung einer Dienststelle der US-Stationierungsstreitkräfte bei der Übertragung der Position stellvertretender Leiter der Feuerwehr und leitender BauingenieurVerwirkung des Rechts der Betriebsvertretung auf gerichtliche Geltendmachung des Beteiligungsrechts bei zweijährigem Zuwarten nach anderweitiger Geltendmachung eines Mitwirkungsrechts in dieser PersonalangelegenheitUnbegründete Anträge auf Feststellung des Bestehen eines Mitwirkungsrechts bei fehlendem Antrag des zur selbständigen Entscheidungsbefugnis berechtigten Arbeitnehmers

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 20.04.2016 - Aktenzeichen 4 TaBV 17/15

DRsp Nr. 2016/16562

Beteiligungsrechte der Betriebsvertretung einer Dienststelle der US-Stationierungsstreitkräfte bei der Übertragung der Position „stellvertretender Leiter der Feuerwehr“ und „leitender Bauingenieur“ Verwirkung des Rechts der Betriebsvertretung auf gerichtliche Geltendmachung des Beteiligungsrechts bei zweijährigem Zuwarten nach anderweitiger Geltendmachung eines Mitwirkungsrechts in dieser Personalangelegenheit Unbegründete Anträge auf Feststellung des Bestehen eines Mitwirkungsrechts bei fehlendem Antrag des zur selbständigen Entscheidungsbefugnis berechtigten Arbeitnehmers

1. Maßgebliche Rechtsgrundlage für Beteiligungsrechte der Betriebsvertretung einer Dienststelle der US-Stationierungsstreitkräfte ist nach den Bestimmungen des NATO-Truppenstatuts und des Zusatzabkommens das Bundespersonalvertretungsgesetz. Gemäß § 75 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG hat der Personalrat auch mitzubestimmen bei der „Übertragung einer höher oder niedriger zu bewertenden Tätigkeit“. 2. Das Mitbestimmungsrecht für die dem Personalrat entsprechende Betriebsvertretung ist gemäß Abs. 6 des Unterzeichnungsprotokolls zu Art. 56 Abs. 9 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut nur als Mitwirkungsrecht (§ 72 BPersVG) ausgestaltet.