LAG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 11.03.2021
10 TaBV 811/20
Normen:
BetrVG § 103 Abs. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 11.03.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 39 BV 14935/19

Beteiligungsrecht des Betriebsrats bei Filialwechsel des ArbeitnehmersKeine Versetzung bei Ausgliederung einzelner Filialen ohne Änderung des TätigkeitsbereichsErfolgreiche einstweilige Verfügung des Betriebsrats wegen Verletzung des Beteiligungsrechts

LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11.03.2021 - Aktenzeichen 10 TaBV 811/20

DRsp Nr. 2021/12215

Beteiligungsrecht des Betriebsrats bei Filialwechsel des Arbeitnehmers Keine Versetzung bei Ausgliederung einzelner Filialen ohne Änderung des Tätigkeitsbereichs Erfolgreiche einstweilige Verfügung des Betriebsrats wegen Verletzung des Beteiligungsrechts

Die Zuordnung einer Filiale eines Betriebes zu einem anderen Betrieb des Arbeitgebers ist für die in der Filiale beschäftigten Arbeitnehmer eine personelle Einzelmaßnahme, die eine Beteiligung des Betriebsrates nach § 99 BetrVG erfordert, auch wenn sich außer der Zuordnung zu dem anderen Betrieb keine Änderung der Tätigkeit ergibt.

I.

Auf die Beschwerde des Betriebsrats wird der Beschluss des Arbeitsgericht Berlin vom 11. März 2020 - 39 BV 14935/19 - abgeändert.

1. der Arbeitgeberin wird aufgegeben, die Einstellung der Frau N.K. in den Betrieb Distrikt Berlin 1 aufzuheben;

2. der Arbeitgeberin wird aufgegeben, die Einstellung des Herrn M.H. in den Betrieb Distrikt Berlin 1 aufzuheben;

3. der Arbeitgeberin wird aufgegeben, die Einstellung des Herr K.B. in den Betrieb Distrikt Berlin 1 aufzuheben;

4. der Arbeitgeberin wird aufgegeben, die Einstellung der Frau N.B. in den Betrieb Distrikt Berlin 1 aufzuheben;

5. der Arbeitgeberin wird aufgegeben, die Einstellung der Frau T.T. in den Betrieb Distrikt Berlin 1 aufzuheben;