ArbG Paderborn, vom 05.11.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 131/20
Beteiligung des Personalrats bei der Geltendmachung von SchadensersatzansprüchenMitbestimmung des Personalrats nach § 72 Abs. 4 LPVG NRWSchadenshaftung des Beschäftigten nach § 3 Abs. 6 TVöDUnzulässiger AusforschungsbeweisVerjährungsbeginn bei unterbliebener Kenntniserlangung durch grobe Fahrlässigkeit
LAG Hamm, Urteil vom 22.03.2022 - Aktenzeichen 17 Sa 1396/20
DRsp Nr. 2022/7646
Beteiligung des Personalrats bei der Geltendmachung von SchadensersatzansprüchenMitbestimmung des Personalrats nach § 72 Abs. 4LPVG NRWSchadenshaftung des Beschäftigten nach § 3 Abs. 6TVöDUnzulässiger AusforschungsbeweisVerjährungsbeginn bei unterbliebener Kenntniserlangung durch grobe Fahrlässigkeit
1. Die Mitbestimmung des Personalrats bei der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen Beschäftigte nach § 72 Abs. 4 Nr. 11LPVG NRW begründet eine besondere Sachurteilsvoraussetzung, bei deren Fehlen eine gerichtliche Geltendmachung unzulässig ist.2. Unterrichtet der Arbeitgeber den Personalrat über die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegenüber einem Beschäftigten und erklärt der Personalrat, er stimme nicht zu, werde aber keine weitere Stellungnahme abgeben, gilt die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen nach § 66 Abs. 2 Satz 5 LPVG NRW als gebilligt.3. Nach § 3 Abs. 6TVöD ist die Schadenshaftung der Beschäftigten bei dienstlich oder betrieblich veranlassten Tätigkeiten auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.4. Gem. § 373ZPO muss die beweispflichtige Partei diejenigen Tatsachen bezeichnen, zu denen ein Zeuge vernommen werden soll. Entsprechen die unter Beweis gestellten Tatsachenbehauptungen nicht diesen Anforderungen, hat die Beweiserhebung wegen unzulässigen Ausforschungsbeweises zu unterbleiben.
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