LAG Hamm - Urteil vom 22.03.2022
17 Sa 1396/20
Normen:
LPVG NRW § 66 Abs. 2; LPVG NRW § 72 Abs. 4; TVöD § 3 Abs. 6; BGB § 194; BGB § 195; BGB § 199; BGB § 204 Abs. 1 Nr. 1; ZPO § 373; GO NRW § 73 Abs. 3; GemHVO NRW § 31 Abs. 2;
Fundstellen:
EzA-SD 2022, 11
Vorinstanzen:
ArbG Paderborn, vom 05.11.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 131/20

Beteiligung des Personalrats bei der Geltendmachung von SchadensersatzansprüchenMitbestimmung des Personalrats nach § 72 Abs. 4 LPVG NRWSchadenshaftung des Beschäftigten nach § 3 Abs. 6 TVöDUnzulässiger AusforschungsbeweisVerjährungsbeginn bei unterbliebener Kenntniserlangung durch grobe Fahrlässigkeit

LAG Hamm, Urteil vom 22.03.2022 - Aktenzeichen 17 Sa 1396/20

DRsp Nr. 2022/7646

Beteiligung des Personalrats bei der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen Mitbestimmung des Personalrats nach § 72 Abs. 4 LPVG NRW Schadenshaftung des Beschäftigten nach § 3 Abs. 6 TVöD Unzulässiger Ausforschungsbeweis Verjährungsbeginn bei unterbliebener Kenntniserlangung durch grobe Fahrlässigkeit

1. Die Mitbestimmung des Personalrats bei der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen Beschäftigte nach § 72 Abs. 4 Nr. 11 LPVG NRW begründet eine besondere Sachurteilsvoraussetzung, bei deren Fehlen eine gerichtliche Geltendmachung unzulässig ist. 2. Unterrichtet der Arbeitgeber den Personalrat über die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegenüber einem Beschäftigten und erklärt der Personalrat, er stimme nicht zu, werde aber keine weitere Stellungnahme abgeben, gilt die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen nach § 66 Abs. 2 Satz 5 LPVG NRW als gebilligt. 3. Nach § 3 Abs. 6 TVöD ist die Schadenshaftung der Beschäftigten bei dienstlich oder betrieblich veranlassten Tätigkeiten auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. 4. Gem. § 373 ZPO muss die beweispflichtige Partei diejenigen Tatsachen bezeichnen, zu denen ein Zeuge vernommen werden soll. Entsprechen die unter Beweis gestellten Tatsachenbehauptungen nicht diesen Anforderungen, hat die Beweiserhebung wegen unzulässigen Ausforschungsbeweises zu unterbleiben.