OVG Saarland - Beschluss vom 27.10.2010
4 A 146/10
Normen:
PostPersRG § 24 Abs. 1; PostPersRG § 24 Abs. 2; PostPersRG § 29 Abs. 3; PostPersRG § 29 Abs. 9 S. 2; BetrVG § 21b; BPersVG § 77 Abs. 2; ArbGG § 87 Abs. 1; GG Art. 33 Abs. 5;
Vorinstanzen:
VG Saarlouis, vom 22.03.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 3/05

Beteiligung des Betriebsrats einer stillgelegten Niederlassung der Deutschen Post AG i.R. seines Restmandats bei Versetzung von Beamten nach der vollständigen Stillegung des Betriebes zu einem anderem Betrieb des Unternehmens

OVG Saarland, Beschluss vom 27.10.2010 - Aktenzeichen 4 A 146/10

DRsp Nr. 2010/21857

Beteiligung des Betriebsrats einer stillgelegten Niederlassung der Deutschen Post AG i.R. seines Restmandats bei Versetzung von Beamten nach der vollständigen Stillegung des Betriebes zu einem anderem Betrieb des Unternehmens

Der Betriebsrat einer stillgelegten Niederlassung der Deutschen Post AG ist im Rahmen seines Restmandats gemäß den §§ 24 Abs. 1 und 2 PostPersRG, 21 b BetrVG nicht zu beteiligten, wenn Beamtinnen und Beamten nach der vollständigen Stilllegung des Betriebes zu einem anderen Betrieb des Unternehmens versetzt werden (zu Arbeitnehmern vergleiche BAG, Beschlüsse vom 8.12.2009 - 1 ABR 37/09 und 1 ABR 41/09 -).

Tenor

Unter entsprechender Abänderung des aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 22. März 2007 ergangenen Beschlusses des Verwaltungsgerichts des Saarlandes - 8 K 3/05.PVB - wird der Antrag betreffend die noch im Verfahren verbliebenen Beamtinnen und Beamten

A,

B,

C,

D,

F,

H,

I,

J,

K,

L,

M,

zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

PostPersRG § 24 Abs. 1; PostPersRG § 24 Abs. 2; PostPersRG § 29 Abs. 3; PostPersRG § 29 Abs. 9 S. 2; BetrVG § 21b; BPersVG § 77 Abs. 2; ArbGG § 87 Abs. 1; GG Art. 33 Abs. 5;

Gründe

I.