Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 13. Dezember 2012 - 19 BV 382/12 - wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
I.
Die Beteiligten streiten über eine Versetzung.
Die zu 2) beteiligte Arbeitgeberin ist das Zentralinstitut des genossenschaftlichen Finanzsektors. Sie beschäftigt in ihrem Betrieb in A regelmäßig etwa 3.000 Arbeitnehmer, die von dem antragstellenden Betriebsrat repräsentiert werden. Widerspricht der Betriebsrat einer Versetzung, bestreitet er im Fall von deren vorläufiger Durchführung regelmäßig deren dringende Erforderlichkeit. Die Arbeitgeberin schloss mit dem im Unternehmen gebildeten Gesamtbetriebsrat die Gesamtbetriebsvereinbarung Auswahlrichtlinien (nachfolgende GBV), die unter anderem folgende Regelungen enthält:
"§ 2 Stellenausschreibungen
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