LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 25.06.2013
4 TaBV 11/13
Normen:
BetrVG § 95 Abs. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 13.12.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 19 BV 382/13

Beteiligung des Betriebsrats bei VersetzungZm Inhalt der Unterrichtungspflicht des Betriebsrats bei VersetzungHeilungsmöglichkeit im Zustimmungsersetzungsverfahren

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 25.06.2013 - Aktenzeichen 4 TaBV 11/13

DRsp Nr. 2013/24400

Beteiligung des Betriebsrats bei VersetzungZm Inhalt der Unterrichtungspflicht des Betriebsrats bei VersetzungHeilungsmöglichkeit im Zustimmungsersetzungsverfahren

Die Unterrichtung- und Vorlagepflicht bei Versetzungen bezieht sich nicht nur auf den vom Arbeitgeber für die zu besetzende Stelle letztlich ausgewählten Bewerber, sondern auf alle Bewerber einschließlich der vom Arbeitgeber abgelehnten.

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 13. Dezember 2012 - 19 BV 382/12 - wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 95 Abs. 3;

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten über eine Versetzung.

Die zu 2) beteiligte Arbeitgeberin ist das Zentralinstitut des genossenschaftlichen Finanzsektors. Sie beschäftigt in ihrem Betrieb in A regelmäßig etwa 3.000 Arbeitnehmer, die von dem antragstellenden Betriebsrat repräsentiert werden. Widerspricht der Betriebsrat einer Versetzung, bestreitet er im Fall von deren vorläufiger Durchführung regelmäßig deren dringende Erforderlichkeit. Die Arbeitgeberin schloss mit dem im Unternehmen gebildeten Gesamtbetriebsrat die Gesamtbetriebsvereinbarung Auswahlrichtlinien (nachfolgende GBV), die unter anderem folgende Regelungen enthält:

"§ 2 Stellenausschreibungen