LAG Düsseldorf - Beschluss vom 12.01.2015
9 TaBV 51/14
Normen:
BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 1; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 6;
Fundstellen:
BB
DStR 2015, 1009
ITRB 2015, 82
NJW 2015, 32
NZA 2015, 6
NZA-RR 2015, 355
Vorinstanzen:
ArbG Düsseldorf, vom 27.06.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 14 BV 104/13

Beteiligung des Betriebsrats bei Einrichtung einer konzernweiten Facebook-Seite

LAG Düsseldorf, Beschluss vom 12.01.2015 - Aktenzeichen 9 TaBV 51/14

DRsp Nr. 2015/4431

Beteiligung des Betriebsrats bei Einrichtung einer konzernweiten Facebook-Seite

Ein Arbeitgeber darf eine konzernweite Facebook-Seite einrichten, ohne den Konzernbetriebsrat zu beteiligen. Ein Mitbestimmungsrecht besteht insoweit nicht, weil eine Facebook-Seite grundsätzlich keine technische Einrichtung zur Überwachung der Mitarbeiter darstellt.

Tenor

1.

Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 2) wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 27.06.2014 - Az.: 14 BV 104/13 abgeändert und der Antrag zurückgewiesen.

2.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 1; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 6;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten über die Verpflichtung der Arbeitgeberin (Beteiligte zu 2.) eine von ihr betriebene facebook-Seite nicht weiter zu betreiben.

Die Arbeitgeberin nimmt in fünf Transfusionszentren Blutspenden entgegen, verarbeitet und veräußert diese. Konzernweit werden ca. 1.300 Arbeitnehmer beschäftigt.

Der Antragsteller ist der bei der Arbeitgeberin auf Konzernebene gebildete Konzernbetriebsrat. Weitere Beteiligte sind die gebildeten Einzelbetriebsräte sowie der bestehende Gesamtbetriebsrat.

1. 2. 3.