LAG Köln - Beschluss vom 24.01.2020
9 TaBV 55/19
Normen:
TVöD -VKA § 29b Abs. 1; BetrVG § 99 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 08.08.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 14 BV 498/18

Beteiligung des Betriebsrats bei Ein- oder Umgruppierungsentscheidungen

LAG Köln, Beschluss vom 24.01.2020 - Aktenzeichen 9 TaBV 55/19

DRsp Nr. 2020/6285

Beteiligung des Betriebsrats bei Ein- oder Umgruppierungsentscheidungen

In einem Unternehmen mit mehr als 20 wahlberechtigten Beschäftigten kann der Betriebsrat in Fällen, in denen der Arbeitgeber die gebotene Ein- oder Umgruppierung eines Beschäftigten unterlässt, in entspr. Anwendung von § 101 BetrVG zur Sicherung seines Mitbeurteilungsrechts nach § 99 Abs. 1 BetrVG beantragen, dem Arbeitgeber aufzugeben, ihn bei Ein- oder Umgruppierungsentscheidungen zu beteiligen und ihn um Zustimmung zu ersuchen.

Tenor

I.

Die Beschwerde der Arbeitgeberin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 08.08.2019 - 14 BV 498/18 - wird zurückgewiesen.

II.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

TVöD -VKA § 29b Abs. 1; BetrVG § 99 Abs. 1 S. 1;

Gründe

I.

Die Arbeitgeberin betreibt den Z G in K . Hauptgesellschafterin ist neben diversen Kleinaktionären die Stadt K , die laut dem Beteiligungsbericht 2017 einen Kapitalanteil sowie einen Stimmanteil von 88,11% hält. Antragsteller ist der bei der Arbeitgeberin gewählte siebenköpfige Betriebsrat.

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