Die Beschwerde der Arbeitgeberin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 08.08.2019 -
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
I.
Die Arbeitgeberin betreibt den Z G in K . Hauptgesellschafterin ist neben diversen Kleinaktionären die Stadt K , die laut dem Beteiligungsbericht 2017 einen Kapitalanteil sowie einen Stimmanteil von 88,11% hält. Antragsteller ist der bei der Arbeitgeberin gewählte siebenköpfige Betriebsrat.
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