LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 02.03.2020
16 TaBV 105/19
Normen:
§ 5 Absatz 3 BetrVG;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 18.06.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 5 BV 510/18

Beteiligung des Betriebsrats bei der Einstellung eines Arbeitnehmers, der die lokalen Trader bei ihrer Handelstätigkeit überwachtBegriff des leitenden Angestellten im Sinne von § 5 Abs. 3 BetrVG

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 02.03.2020 - Aktenzeichen 16 TaBV 105/19

DRsp Nr. 2022/13722

Beteiligung des Betriebsrats bei der Einstellung eines Arbeitnehmers, der die „lokalen Trader“ bei ihrer Handelstätigkeit überwacht Begriff des leitenden Angestellten im Sinne von § 5 Abs. 3 BetrVG

Ein Angestellter einer Bank, dessen Funktion in der Beaufsichtigung und Überwachung der „lokalen Trader“ bei ihrer Handelstätigkeit besteht, ist nicht leitender Angestellter im Sinne von § 5 Abs. 3 BetrVG. Der Betriebsrat ist daher bei seiner Einstellung zu beteiligen. Die Einstellung ist aufzuheben, wenn die Beteiligung des Betriebsrats im Hinblick auf die vom Arbeitgeber behauptete Eigenschaft als leitender Angestellter nicht erfolgt ist.

Tenor

Die Beschwerde der Beteiligten zu 2 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 18. Juni 2019 – 5 BV 510/18 - wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

§ 5 Absatz 3 BetrVG;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Beteiligte zu 3 leitender Angestellter im Sinne von § 5 Abs. 3 BetrVG ist und über die Aufhebung der Einstellung des Beteiligten zu 3.

Antragsteller ist der bei der Beteiligten zu 2 (Arbeitgeber), einem Kreditinstitut, gebildete Betriebsrat. Der Beteiligte zu 3 ist dort als Mitarbeiter im Geschäftsbereich CIB beschäftigt.

Der Arbeitgeber hat die Auffassung vertreten, der Beteiligte zu 3 sei leitender Angestellter.