Die Beschwerde der Beteiligten zu 2 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 18. Juni 2019 –
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
I.
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Beteiligte zu 3 leitender Angestellter im Sinne von § 5 Abs. 3 BetrVG ist und über die Aufhebung der Einstellung des Beteiligten zu 3.
Antragsteller ist der bei der Beteiligten zu 2 (Arbeitgeber), einem Kreditinstitut, gebildete Betriebsrat. Der Beteiligte zu 3 ist dort als Mitarbeiter im Geschäftsbereich CIB beschäftigt.
Der Arbeitgeber hat die Auffassung vertreten, der Beteiligte zu 3 sei leitender Angestellter.
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