LAG Hamm - Beschluss vom 14.01.2020
7 TaBV 63/19
Normen:
SGB IX § 178 Abs. 2;
Fundstellen:
EzA-SD 2020, 7
EzA-SD 2020, 8
Vorinstanzen:
ArbG Hagen, vom 11.07.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 1 BV 28/18

Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung vor tariflicher Leistungsbeurteilung bei Schwerbehinderten

LAG Hamm, Beschluss vom 14.01.2020 - Aktenzeichen 7 TaBV 63/19

DRsp Nr. 2020/3105

Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung vor tariflicher Leistungsbeurteilung bei Schwerbehinderten

Vor einer tariflichen Leistungsbeurteilung bei Schwerbehinderten oder ihnen gleichgestellten Beschäftigten ist die Schwerbehindertenvertretung gem. § 178 Abs. 2 S. 1 SGB IX zu beteiligen (Anschluss an LAG München, Beschluss vom 16.01.2017, 3 TaBV 95/16 juris).

Tenor

1.

Auf die Beschwerde der Arbeitgeberin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Hagen vom 11.07.2019 - 1 BV 28/18 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Auf den Hilfsantrag der Schwerbehindertenvertretung wird festgestellt, dass die Arbeitgeberin die Schwerbehindertenvertretung vor schriftlicher Mitteilung und Erläuterung der ERA-Leistungsbeurteilung gegenüber den Schwerbehinderten und diesen Gleichgestellten zu unterrichten und anzuhören hat.

Im Übrigen wird der Antrag der Schwerbehindertenvertretung abgewiesen.

2.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

SGB IX § 178 Abs. 2;

Gründe

A.

Die Beteiligten streiten über die Verpflichtung der zu 2. beteiligten Arbeitgeberin gegenüber der antragstellenden Schwerbehindertenvertretung, diese vor Bekanntgabe einer tariflichen Leistungsbeurteilung gegenüber schwerbehinderten Menschen oder ihnen Gleichgestellten zu beteiligen.

1. 2.