SGB IX § 81 Abs. 1 S. 10; SGB IX § 95 Abs. 1; SGB IX § 95 Abs. 2; SGB II § 44b; SGB II § 44d Abs. 4; SGB II § 44d Abs. 6; SGB II § 44g Abs. 2; SGB II § 44h Abs. 3; SGB II § 44h Abs. 5; SGB II § 44i; SGB II § 44k; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2; ZPO § 256 Abs. 1; ArbGG § 83 Abs. 3;
Fundstellen:
AP SGB IX § 95 Nr. 5
BAGE 149, 277
BAGE 2015, 277
BB 2015, 116
DB 2015, 8
EzA-SD 2015, 12
NZA 2015, 176
NZA-RR 2015, 6
Vorinstanzen:
LAG Berlin-Brandenburg, vom 14.06.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 18 TaBV 515/12
ArbG Frankfurt/O.- 1 BV 41/11 - 25.01.2012,
Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung des Job-Centers bei der Besetzung einer Stelle
BAG, Beschluss vom 15.10.2014 - Aktenzeichen 7 ABR 71/12
DRsp Nr. 2014/18598
Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung des Job-Centers bei der Besetzung einer Stelle
Die bei dem Träger einer gemeinsamen Einrichtung iSv. § 44bSGB II bestehende Schwerbehindertenvertretung hat ein Unterrichtungs- und Anhörungsrecht nach § 95 Abs. 2 Satz 1 SGB IX bei der Begründung eines Arbeitsverhältnisses mit einem Arbeitnehmer, der nach der Begründung des Arbeitsverhältnisses der gemeinsamen Einrichtung (Jobcenter) zugewiesen werden soll, wenn sich unter den Bewerbern mindestens ein schwerbehinderter Mensch befindet. Das Beteiligungsrecht erstreckt sich auch auf die Teilnahme an dem für die Begründung des Arbeitsverhältnisses maßgeblichen Auswahlverfahren einschließlich dazu geführter Vorstellungsgespräche (§ 95 Abs. 2 Satz 3 SGB IX).Orientierungssätze:1. Die Begründung eines Arbeitsverhältnisses ist eine personelle Einzelmaßnahme und damit eine "Angelegenheit" iSv. § 95 Abs. 2 Satz 1 SGB IX. Das Unterrichtungs- und Anhörungsrecht der Schwerbehindertenvertretung umfasst die Teilnahme an dem für die Begründung des Arbeitsverhältnisses maßgeblichen Auswahlverfahren und an den mit den Bewerbern geführten Vorstellungsgesprächen (§ 95 Abs. 2 Satz 3 SGB IX). Dies gilt auch dann, wenn der Bewerber nach Begründung des Arbeitsverhältnisses einem Dritten im Wege der Personalgestellung zugewiesen werden soll.
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