LAG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 21.08.2013
15 TaBV 798/13
Normen:
SGB II § 44 b Abs. 5; SGB IX § 95 Abs. 2 S. 1; SGB IX § 95 Abs. 2 S. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 10.04.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 56 BV 16049/12

Beteiligung der Bezirksschwerbehindertenvertretung an Auswahlentscheidung bei Zuweisung von Beschäftigten an Jobcenter durch Bundesagentur für Arbeit

LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21.08.2013 - Aktenzeichen 15 TaBV 798/13

DRsp Nr. 2013/24671

Beteiligung der Bezirksschwerbehindertenvertretung an Auswahlentscheidung bei Zuweisung von Beschäftigten an Jobcenter durch Bundesagentur für Arbeit

Werden Stellen bei der Bundesagentur für Arbeit bundesweit ausgeschrieben und können sich Bewerberinnen und Bewerber aus zahlreichen Regionaldirektionen auf diese Stellen bewerben, sind bei der Auswahlentscheidung die jeweiligen Regionaldirektionen und damit die entsprechenden Bezirkspersonalräte und Bezirksschwerbehindertenvertretungen nicht zu beteiligen; für die Beteiligungsrechte des Personalrats und der Schwerbehindertenvertretung des Jobcenters spricht vielmehr, dass die zugewiesenen Beschäftigten in diese Dienststellen eingegliedert werden sollen und die Mittelbehörde hiervon nicht betroffen ist.

I. Die Beschwerde der Beteiligten zu 1) gegen das Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 10. April 2013 - 56 BV 16049/12 - wird zurückgewiesen.

II. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

SGB II § 44 b Abs. 5; SGB IX § 95 Abs. 2 S. 1; SGB IX § 95 Abs. 2 S. 3;

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten darüber, welche Schwerbehindertenvertretung bei einer Auswahlentscheidung zu beteiligten ist, wenn schon bei der Bundesanstalt für Arbeit Beschäftigte künftig einer gemeinsamen Einrichtung (Jobcenter) mit Aufgaben der Tätigkeitsebenen TE I und TE II zugewiesen werden sollen.