LAG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 08.07.2010
26 TaBV 843/10
Normen:
ArbGG § 83; BertrVG § 118 Abs. 2; GG Art. 140; WRV Art. 137 Abs. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Potsdam, vom 21.10.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 6 BV 54/09

Beteiligtenfähigkeit eines Wahlvorstands bei Streit um dessen Existenz; Begriff der karitativen Einrichtung in § 118 Abs. 2 BetrVG; Voraussetzungen für die Zuordnung einer karitativen Einrichtung zu einer Religionsgemeinschaft

LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 08.07.2010 - Aktenzeichen 26 TaBV 843/10

DRsp Nr. 2010/15230

Beteiligtenfähigkeit eines Wahlvorstands bei Streit um dessen Existenz; Begriff der "karitativen Einrichtung" in § 118 Abs. 2 BetrVG; Voraussetzungen für die Zuordnung einer karitativen Einrichtung zu einer Religionsgemeinschaft

1. Für das Verfahren, in dem über die Wirksamkeit der Bestellung eines Wahlvorstandes nach Übernahme von Rettungswachen durch eine kirchliche Einrichtung bzw. den Bestand oder Fortbestand des von ihm geltend gemachten Rechtes gestritten wird, ist von der Existenz des Wahlvorstandes auszugehen. Das entspricht dem allgemeinen prozessualen Grundsatz, dass eine Person, deren Beteiligung an einem Verfahren streitig ist, hinsichtlich dieses Streits als Beteiligte gilt (vgl. BAG 25. August 1981 - 1 ABR 61/79 - AP Nr. 2 zu § 83 ArbGG 1979, zu B I 2 b der Gründe). 2. Für die Zuordnung einer Einrichtung zur K. kommt es auf ihre Zugehörigkeit zur K.verwaltung nicht entscheidend an; es genügt, wenn die Einrichtung der K. so nahe steht, dass sie teilhat an der Verwirklichung eines Stücks Auftrag der K. im Geist christlicher Religiosität im Einklang mit dem Bekenntnis der christlichen K. und in Verbindung mit den Amtsträgern der K..