BAG - Beschluss vom 01.06.2022
7 ABR 41/20
Normen:
BetrVG § 10 S. 1; BetrVG § 47; BetrVG § 50 Abs. 1; BetrVG § 54 Abs. 2; BetrVG § 55 Abs. 1; BetrVG § 79;
Fundstellen:
AP BetrVG 1972 _ 47 Nr. 19
ArbRB 2022, 361
BB 2022, 2803
BB 2023, 314
DB 2022, 2930
DB 2023, 779
DZWIR 2023, 84
NZA 2022, 1542
ZIP 2022, 2453
Vorinstanzen:
LAG Baden-Württemberg, vom 05.11.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 14 TaBV 4/20
ArbG Karlsruhe, vom 31.07.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 1 BV 5/19

Beteiligtenfähigkeit des Betriebsrats am BeschlussverfahrenGrundsätze zur GesetzesauslegungEntsendung eines nicht zum Trägerunternehmen gehörenden Betriebsratsmitglieds eines Gemeinschaftsbetriebs in den Gesamtbetriebsrat

BAG, Beschluss vom 01.06.2022 - Aktenzeichen 7 ABR 41/20

DRsp Nr. 2022/15380

Beteiligtenfähigkeit des Betriebsrats am Beschlussverfahren Grundsätze zur Gesetzesauslegung Entsendung eines nicht zum Trägerunternehmen gehörenden Betriebsratsmitglieds eines Gemeinschaftsbetriebs in den Gesamtbetriebsrat

Der Betriebsrat eines Gemeinschaftsbetriebs kann in den Gesamtbetriebsrat eines Trägerunternehmens auch Mitglieder entsenden, die in keinem Arbeitsverhältnis zu diesem Unternehmen stehen. Orientierungssätze: 1. Grundsätzlich folgt im Beschlussverfahren die Rechtsmittelbefugnis der Beteiligtenbefugnis. Ist streitig, ob der rechtsbeschwerdeführende Betriebsrat (noch) existiert, wird dessen Beteiligtenfähigkeit für die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde unterstellt. Das gilt auch für die Rechtsmittelbefugnis in einem Verfahren, dessen Gegenstand nicht die Existenz des Betriebsrats ist (Rn. 14). 2. Bestehen in einem Unternehmen mehrere Betriebsräte, ist nach § 47 Abs. 1 BetrVG ein Gesamtbetriebsrat zu errichten. In diesen entsenden nach § 47 Abs. 2 BetrVG die Betriebsräte entsprechend ihrer Größe ein oder zwei ihrer Mitglieder. Ein fehlerhafter Entsendebeschluss kann entsprechend § 19 BetrVG angefochten werden. Eine fehlerhafte Entsendung bewirkt dagegen in der Regel nicht die Nichtigkeit oder Unwirksamkeit der Errichtung des Gesamtbetriebsrats als Dauereinrichtung (Rn. 33).