LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 12.06.2012
16 TaBVGa 149/12
Normen:
ZPO § 935; ZPO § 940;
Fundstellen:
ArbR 2012, 437
ArbRB 2012, 262
Vorinstanzen:
ArbG Darmstadt, vom 06.06.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 7 BVGa 11/12

Bestimmungsrecht des Orts für die Durchführung einer Betriebsversammlung; Eignung eines Raums

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 12.06.2012 - Aktenzeichen 16 TaBVGa 149/12

DRsp Nr. 2013/19858

Bestimmungsrecht des Orts für die Durchführung einer Betriebsversammlung; Eignung eines Raums

1. § 42 BetrVG enthält keine Regelung dazu, ob der Arbeitgeber oder der Betriebsrat den zur Abhaltung der Betriebsversammlung bestimmten Raum festlegt. 2. Als Eigentümer der Produktionsmittel entscheidet der Arbeitgeber darüber, welche Räume des Betriebs wann, von wem und zu welchem Zweck genutzt werden. Ist der vom Arbeitgeber für die Durchführung der Betriebsversammlung vorgesehene Raum geeignet, kann die Veranstaltung dort durchgeführt werden, selbst wenn der vom Betriebsrat vorgeschlagene Raum noch besser geeignet sein sollte.

Die Beschwerde des Betriebsrates gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 06. Juni 2012 - 7 BVGa 11/12 - wird zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 935; ZPO § 940;

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten im einstweiligen Verfügungsverfahren darüber, in welchen Räumen eine Betriebsversammlung durchzuführen ist.