LAG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 12.06.2018
7 SHa 534/18
Normen:
ZPO § 36; EuGVVO Art. 8 Nr. 1;
Fundstellen:
ZInsO 2018, 2114
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 11.04.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 42 Ca 2921/18

Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts bei internationaler Zuständigkeit der deutschen Arbeitsgerichtsbarkeit gegenüber allen Beklagten

LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12.06.2018 - Aktenzeichen 7 SHa 534/18

DRsp Nr. 2018/10755

Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts bei internationaler Zuständigkeit der deutschen Arbeitsgerichtsbarkeit gegenüber allen Beklagten

1. Eine Zuständigkeitsbestimmung nach § 36 Abs. 1 Ziff. 3 ZPO ist auch dann möglich, wenn die Bestimmung des Gerichtsstands nicht einfach und zuverlässig festgestellt werden kann (im Anschluss an BGH 17.09.2013 - X ARZ 423/13). 2. Im Rahmen des Verfahrens nach § 36 ZPO ist für die internationale Zuständigkeit zur Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts auf den schlüssigen Vortrag des Klägers abzustellen.

Das Arbeitsgericht Berlin wird als zuständiges Gericht bestimmt.

Normenkette:

ZPO § 36; EuGVVO Art. 8 Nr. 1;

Gründe:

1. Die Parteien streiten u.a. über die Wirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung sowie darüber, ob das Arbeitsverhältnis des Klägers aufgrund eines Betriebsübergangs auf die Beklagten zu 2 - 7 übergegangen ist.

Der Kläger, dessen Wohnsitz in München ist, war seit dem 02.06.2003 bei der Schuldnerin, einer Fluggesellschaft mit Sitz in Berlin, als Purser tätig.