LAG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 12.06.2018
7 SHa 533/18
Normen:
ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 3;
Fundstellen:
EzA-SD 2019, 16
NZI 2018, 662
ZInsO 2018, 2217
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 11.04.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 42 Ca 2919/18

Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts bei internationaler Zuständigkeit der deutschen Arbeitsgerichtsbarkeit gegenüber allen Beklagten

LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12.06.2018 - Aktenzeichen 7 SHa 533/18

DRsp Nr. 2018/10754

Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts bei internationaler Zuständigkeit der deutschen Arbeitsgerichtsbarkeit gegenüber allen Beklagten

1. Eine Zuständigkeitsbestimmung nach § 36 Abs. 1 Ziff. 3 ZPO ist auch dann möglich, wenn die Bestimmung des Gerichtsstands nicht einfach und zuverlässig festgestellt werden kann (im Anschluss an BGH 17.09.2013 - X ARZ 423/13). 2. Im Rahmen des Verfahrens nach § 36 ZPO ist für die internationale Zuständigkeit zur Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts auf den schlüssigen Vortrag des Klägers abzustellen.

Das Arbeitsgericht Berlin wird als zuständiges Gericht bestimmt.

Normenkette:

ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 3;

Gründe:

1. Die Parteien streiten u.a. über die Wirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung sowie darüber, ob das Arbeitsverhältnis der Klägerin aufgrund eines Betriebsübergangs auf die Beklagten zu 2 - 7 übergegangen ist.

Die Klägerin, deren Wohnsitz in Dresden liegt, war seit dem 17.03.2003 bei der Schuldnerin, einer Fluggesellschaft mit Sitz in Berlin, als Flugbegleiterin tätig. Sie befindet sich seit dem 20.12.2017 in Elternzeit, die voraussichtlich bis zum 20.12.2019 währt.