LAG Hamm - Beschluss vom 15.01.2015
1 SHa 26/14
Normen:
§ 36 ZPO; § 17 ZPO; § 19a ZPO;
Fundstellen:
NZA-RR 2015, 214
Vorinstanzen:
ArbG Hagen, - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 1566/14

Bestimmung des gemeinschaftlich zuständigen Gerichts bei Beitritt des Unternehmens zu dem gegen den Insolvenzverwalter geführten Kündigungsschutzprozess

LAG Hamm, Beschluss vom 15.01.2015 - Aktenzeichen 1 SHa 26/14

DRsp Nr. 2015/1487

Bestimmung des gemeinschaftlich zuständigen Gerichts bei Beitritt des Unternehmens zu dem gegen den Insolvenzverwalter geführten Kündigungsschutzprozess

Kommt es nach Rechtshängigkeit der Klage zu einer subjektiven Klageerweiterung, steht es einer Bestimmungsentscheidung im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO grundsätzlich nicht entgegen, dass bei einer hypothetischen Betrachtung im Falle zeitgleicher Klageerhebung gegen alle Streitgenossen ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand bestanden hätte.

Tenor

Als das zuständige Gericht wird das Arbeitsgericht Hagen bestimmt.

Normenkette:

§ 36 ZPO; § 17 ZPO; § 19a ZPO;

Gründe

I.

Die Parteien streiten in der Hauptsache um die Frage, ob das Arbeitsverhältnis durch Kündigung des beklagten Insolvenzverwalters vom 30.07.2014 aufgelöst worden ist, der beklagte Insolvenzverwalter verpflichtet ist, Forderungen des Klägers zur Insolvenztabelle anzumelden und ob das Arbeitsverhältnis mit Wirkung vom 11.06.2014 auf die beklagte Gesellschaft zu 2) übergegangen ist.