1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 19.06.2009 -
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits streiten darüber, ob der Kläger von der Beklagten die Zahlung von Annahmeverzugslohn sowie die Differenz zwischen gezahltem Krankengeld und dem monatlichen Nettoarbeitsentgelt nach Ablauf des Entgeltfortzahlungszeitraum verlangen kann; Hintergrund der Auseinandersetzung ist die Frage, ob zwischen den Parteien ein Arbeitsverhältnis bestand.
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