LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 26.10.2009
5 Sa 511/09
Normen:
AÜG § 1 Abs. 1 S. 1; AÜG § 9 Nr. 1; AÜG § 10 Abs. 1 S. 1; BGB § 615 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 19.06.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 421/09

Bestimmung des Arbeitgebers bei Arbeitnehmerüberlassung; unsubstantiierte Darlegungen des Arbeitnehmers zur Beschäftigung im Rahmen gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 26.10.2009 - Aktenzeichen 5 Sa 511/09

DRsp Nr. 2010/6305

Bestimmung des Arbeitgebers bei Arbeitnehmerüberlassung; unsubstantiierte Darlegungen des Arbeitnehmers zur Beschäftigung im Rahmen gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung

Macht der Kläger geltend, dass wegen fehlender Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung gemäß §§ 9 Nr. 1, 10 Abs. 1 Satz 1 AÜG ein Arbeitsverhältnis mit der Beklagten zustande gekommen ist, hat er hinreichend substantiiert darzulegen, dass er im Rahmen einer gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 AÜG für die Beklagte tätig war.

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 19.06.2009 - 8 Ca 421/09 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

AÜG § 1 Abs. 1 S. 1; AÜG § 9 Nr. 1; AÜG § 10 Abs. 1 S. 1; BGB § 615 S. 1;

Tatbestand:

Die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits streiten darüber, ob der Kläger von der Beklagten die Zahlung von Annahmeverzugslohn sowie die Differenz zwischen gezahltem Krankengeld und dem monatlichen Nettoarbeitsentgelt nach Ablauf des Entgeltfortzahlungszeitraum verlangen kann; Hintergrund der Auseinandersetzung ist die Frage, ob zwischen den Parteien ein Arbeitsverhältnis bestand.