LAG Schleswig-Holstein, vom 12.04.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Sa 360/17
ArbG Lübeck, vom 14.07.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 146/17
Bestimmung der Leistung durch eine Partei nur bei eindeutiger rechtsgeschäftlicher VereinbarungPflicht zur Überprüfung der Obergrenze für Sonderleistungen in Allgemeinen GeschäftsbedingungenKeine Verpflichtung zur Anpassung einer Bemessungsobergrenze bei vertraglicher ÜberprüfungspflichtZweck und Inhalt einer Überprüfungsklausel ohne Anpassungsverpflichtung
BAG, Urteil vom 27.02.2019 - Aktenzeichen 10 AZR 341/18
DRsp Nr. 2019/7813
Bestimmung der Leistung durch eine Partei nur bei eindeutiger rechtsgeschäftlicher VereinbarungPflicht zur Überprüfung der Obergrenze für Sonderleistungen in Allgemeinen GeschäftsbedingungenKeine Verpflichtung zur Anpassung einer Bemessungsobergrenze bei vertraglicher ÜberprüfungspflichtZweck und Inhalt einer Überprüfungsklausel ohne Anpassungsverpflichtung
Orientierungssätze:1. § 315 Abs. 1BGB setzt grundsätzlich eine ausdrückliche oder konkludente rechtsgeschäftliche Vereinbarung voraus, dass eine Partei durch einseitige Willenserklärung den Inhalt einer Vertragsleistung bestimmen kann (Rn. 16).2. Ist in Allgemeinen Geschäftsbedingungen geregelt, dass die Obergrenze für die Bemessung von Weihnachts- und Urlaubsgeld alle zwei Jahre überprüft wird, kann dies eine rechtliche Verpflichtung begründen, die Obergrenze regelmäßig zu überprüfen und das Ergebnis der Überprüfung mitzuteilen (Rn. 18 f., 20 ff.).3. Wenn vertraglich nur eine Pflicht zur Überprüfung geregelt ist, begründet dies regelmäßig keine rechtliche Verpflichtung des Arbeitgebers, die Bemessungsobergrenze anzupassen. Für eine Anpassungspflicht müssen ergänzende Anhaltspunkte bestehen (Rn. 23 ff.).
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