BAG - Urteil vom 27.02.2019
10 AZR 341/18
Normen:
BGB § 305 Abs. 1; BGB § 308 Nr. 4; BGB § 315; BGB § 362 Abs. 1;
Fundstellen:
AP BGB § 611 Gratifikation Nr. 316
ArbRB 2019, 202
AuR 2019, 433
BB 2019, 1395
EzA 2.2019 - 10 AZR 341/18 - BGB 2002 § 315 Nr. 8
EzA-SD 2019, 17
NJW 2019, 2491
NZA 2019, 914
Vorinstanzen:
LAG Schleswig-Holstein, vom 12.04.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Sa 360/17
ArbG Lübeck, vom 14.07.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 146/17

Bestimmung der Leistung durch eine Partei nur bei eindeutiger rechtsgeschäftlicher VereinbarungPflicht zur Überprüfung der Obergrenze für Sonderleistungen in Allgemeinen GeschäftsbedingungenKeine Verpflichtung zur Anpassung einer Bemessungsobergrenze bei vertraglicher ÜberprüfungspflichtZweck und Inhalt einer Überprüfungsklausel ohne Anpassungsverpflichtung

BAG, Urteil vom 27.02.2019 - Aktenzeichen 10 AZR 341/18

DRsp Nr. 2019/7813

Bestimmung der Leistung durch eine Partei nur bei eindeutiger rechtsgeschäftlicher Vereinbarung Pflicht zur Überprüfung der Obergrenze für Sonderleistungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen Keine Verpflichtung zur Anpassung einer Bemessungsobergrenze bei vertraglicher Überprüfungspflicht Zweck und Inhalt einer Überprüfungsklausel ohne Anpassungsverpflichtung

Orientierungssätze: 1. § 315 Abs. 1 BGB setzt grundsätzlich eine ausdrückliche oder konkludente rechtsgeschäftliche Vereinbarung voraus, dass eine Partei durch einseitige Willenserklärung den Inhalt einer Vertragsleistung bestimmen kann (Rn. 16). 2. Ist in Allgemeinen Geschäftsbedingungen geregelt, dass die Obergrenze für die Bemessung von Weihnachts- und Urlaubsgeld alle zwei Jahre überprüft wird, kann dies eine rechtliche Verpflichtung begründen, die Obergrenze regelmäßig zu überprüfen und das Ergebnis der Überprüfung mitzuteilen (Rn. 18 f., 20 ff.). 3. Wenn vertraglich nur eine Pflicht zur Überprüfung geregelt ist, begründet dies regelmäßig keine rechtliche Verpflichtung des Arbeitgebers, die Bemessungsobergrenze anzupassen. Für eine Anpassungspflicht müssen ergänzende Anhaltspunkte bestehen (Rn. 23 ff.).