LAG Chemnitz - Beschluss vom 21.10.2022
4 TaBV 9/22
Normen:
BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 6; BetrVG § 50 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Dresden, vom 09.12.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 5 BV 29/21

Bestimmtheitsgebot in Beschlussverfahren zu MitbestimmungsfragenTechnische Einrichtungen mit Überwachungsmöglichkeit i.S.d. § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVGKeine technische Überwachung durch Headset-Nutzung zur innerbetrieblichen KommunikationZuständigkeit des Gesamtbetriebsrats gem. § 50 BetrVGGrundsatz der Zuständigkeitstrennung im BetrVG

LAG Chemnitz, Beschluss vom 21.10.2022 - Aktenzeichen 4 TaBV 9/22

DRsp Nr. 2023/6906

Bestimmtheitsgebot in Beschlussverfahren zu Mitbestimmungsfragen Technische Einrichtungen mit Überwachungsmöglichkeit i.S.d. § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG Keine technische Überwachung durch Headset-Nutzung zur innerbetrieblichen Kommunikation Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats gem. § 50 BetrVG Grundsatz der Zuständigkeitstrennung im BetrVG

1. Ein Headset, welches nur der innerbetrieblichen Kommunikation dienst, stellt keine technische Überwachungseinrichtung i.S.v. § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG dar. 2. Bei unternehmensweiter Einführung ist die Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrates gegeben.

1. Bei einem Streit über bestehende Mitbestimmungsrechte muss der Betriebsrat diejenige Maßnahme des Arbeitgebers, für die er ein Mitbestimmungsrecht beansprucht, so genau bezeichnen, dass mit der Entscheidung über den Antrag feststeht, für welche Maßnahmen das Mitbestimmungsrecht bejaht oder verneint worden ist. 2. Zur Überwachung "bestimmt" i.S.d. § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG sind technische Einrichtungen, wenn sie objektiv geeignet sind, Verhaltens- oder Leistungsinformationen über den Arbeitnehmer zu erheben und aufzuzeichnen. Auf die subjektive Überwachungsabsicht des Arbeitgebers kommt es nicht an.