LAG Düsseldorf - Beschluss vom 18.01.2021
13 Ta 364/20
Normen:
ZPO § 253 Abs. 2; ZPO § 891;
Fundstellen:
AuR 2021, 339
NZA-RR 2021, 333
Vorinstanzen:
ArbG Krefeld, vom 20.10.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1740/19

Bestimmtheitserfordernis des VollstreckungstitelsBestimmung des zu erreichenden Erfolgs im Antrag nach § 888 ZPOAnspruch auf Zeugnis mit NotenbewertungWohlwollendes Zeugnis als ausreichende Vollstreckungsgrundlage

LAG Düsseldorf, Beschluss vom 18.01.2021 - Aktenzeichen 13 Ta 364/20

DRsp Nr. 2021/5070

Bestimmtheitserfordernis des Vollstreckungstitels Bestimmung des zu erreichenden Erfolgs im Antrag nach § 888 ZPO Anspruch auf Zeugnis mit Notenbewertung Wohlwollendes Zeugnis als ausreichende Vollstreckungsgrundlage

1. Die Vollstreckung aus einem Titel kann nur dann erfolgen, wenn hinreichend klar ist, welche konkrete Leistung von dem Schuldner gefordert wird; ob der zur Vollstreckung anstehende Titel hinreichend bestimmt ist, ist dabei unter Rückgriff auf die für das Erkenntnisverfahren maßgebliche Regelung des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zu bestimmen.2. Bei einer Vollstreckung nach § 888 ZPO müssen nicht notwendig die konkret vorzunehmenden Handlungen im Titel festgelegt sein. Vielmehr reicht es aus, wenn der zu bewirkende Erfolg hinreichend bestimmt beschrieben wird; es ist dann Sache des Schuldners, auf welche Weise er den von ihm geschuldeten Erfolg herbeiführt.3. Die Formulierung in einem Vollstreckungstitel, wonach sich die Arbeitgeberin zur Erteilung eines Zeugnisses verpflichtet, dessen Inhalt einer bestimmten Notenstufe entspricht ("gute Beurteilung von Leistung und Verhalten"), erfüllt die vorgenannten Voraussetzungen (entgegen BAG 14.02.2017 - 9 AZB 49/16 - JurBüro 2017, 497). Es kann durch jede sachkundige Person beurteilt werden, welcher Stufe der Notenskala ein erteiltes Zeugnis zuzuordnen ist.

Tenor