BAG - Urteil vom 20.01.2010
5 AZR 53/09
Normen:
EFZG § 4 Abs. 1; EFZG § 4 Abs. 4; TVöD (i.d.F. vom 1. August 2006) § 21; TVöD (i.d.F. vom 1. August 2006) § 22;
Fundstellen:
AP EntgeltFG § 4 Nr. 69
AuR 2010, 176
BAGE 133, 101
DB 2010, 562
NJ 2010, 259
NZA 2010, 455
Vorinstanzen:
LAG München, vom 11.11.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Sa 319/08
ArbG München, vom 15.02.2008 - Vorinstanzaktenzeichen Ca 12209/07

Bestimmtheitserfordernis bei tariflicher Abweichung von der gesetzlichen Entgeltfortzahlung

BAG, Urteil vom 20.01.2010 - Aktenzeichen 5 AZR 53/09

DRsp Nr. 2010/3335

Bestimmtheitserfordernis bei tariflicher Abweichung von der gesetzlichen Entgeltfortzahlung

Soll durch Tarifvertrag eine von § 4 Abs. 1 EFZG abweichende Bemessungsgrundlage des im Krankheitsfall fortzuzahlenden Arbeitsentgelts festgelegt werden, bedarf dies einer klaren Regelung.

1. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 11. November 2008 - 8 Sa 319/08 - aufgehoben.

2. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

EFZG § 4 Abs. 1; EFZG § 4 Abs. 4; TVöD (i.d.F. vom 1. August 2006) § 21; TVöD (i.d.F. vom 1. August 2006) § 22;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall.

Der Kläger ist bei der Beklagten, die einen Flughafen betreibt, als Arbeiter im Bodenverkehrsdienst beschäftigt. Arbeitsvertraglich ist die Anwendbarkeit des Bundesmanteltarifvertrags für Arbeiter gemeindlicher Verwaltungen und Betriebe (BMT-G II) und der diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträge in der jeweils geltenden Fassung vereinbart. Die Parteien gehen davon aus, dass seit dem 1. Oktober 2005 der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (im Folgenden: TVöD) vom 13. September 2005 Anwendung findet.