BAG - Urteil vom 21.06.2005
9 AZR 409/04
Normen:
TzBfG § 8 ; ZPO § 253 § 264 § 267 § 269 § 894 ;
Fundstellen:
AuA 2005, 621
AuR 2005, 269
AuR 2006, 72
BB 2006, 1169
DB 2006, 105
MDR 2006, 580
NZA 2006, 316
ZIP 2006, 256
Vorinstanzen:
LAG Baden-Württemberg, vom 09.06.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Sa 50/03
ArbG Ulm, vom 29.08.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 136/03

Bestimmtheitserfordernis bei Klageantrag zum Teilzeitanspruch - entgegenstehende betriebliche Gründe bei Einstellung einer Ersatzkraft - Unzumutbarkeit zusätzlicher Fortbildungskosten bei Tätigkeit im Außendienst mit Akquisition - keine Entkräftung durch Zusage vermehrter außerdienstlicher Tätigkeit

BAG, Urteil vom 21.06.2005 - Aktenzeichen 9 AZR 409/04

DRsp Nr. 2006/109

Bestimmtheitserfordernis bei Klageantrag zum Teilzeitanspruch - entgegenstehende betriebliche Gründe bei Einstellung einer Ersatzkraft - Unzumutbarkeit zusätzlicher Fortbildungskosten bei Tätigkeit im Außendienst mit Akquisition - keine Entkräftung durch Zusage vermehrter außerdienstlicher Tätigkeit

»1. Begehrt ein Arbeitnehmer die Verringerung seiner wöchentlichen Arbeitszeit, so kann sich der Arbeitgeber mit Erfolg nach § 8 Abs. 4 Satz 1 und 2 TzBfG darauf berufen, diesem Wunsch stünden betriebliche Gründe entgegen, weil der Einsatz einer Ersatzkraft erforderlich sei, durch deren laufende Fortbildung unverhältnismäßige zusätzliche Kosten entstünden.2. Dem kann der Arbeitnehmer nicht erfolgreich entgegenhalten, die Einstellung einer Ersatzkraft erübrige sich deshalb, weil er durch Arbeitsverdichtung oder Arbeitsbereitschaft außerhalb der vereinbarten Arbeitszeit das bisherige Arbeitspensum auch in der verkürzten Arbeitszeit erledigen könne.«

Orientierungssätze:1. Das Bestimmtheitserfordernis des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO gebietet es nicht, dass der Arbeitnehmer in seinem Klageantrag den Zeitpunkt benennt, ab dem die begehrte Verringerung seiner vertraglich vereinbarten Arbeitszeit wirksam werden soll.