LAG Baden-Württemberg, vom 09.06.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Sa 50/03
ArbG Ulm, vom 29.08.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 136/03
Bestimmtheitserfordernis bei Klageantrag zum Teilzeitanspruch - entgegenstehende betriebliche Gründe bei Einstellung einer Ersatzkraft - Unzumutbarkeit zusätzlicher Fortbildungskosten bei Tätigkeit im Außendienst mit Akquisition - keine Entkräftung durch Zusage vermehrter außerdienstlicher Tätigkeit
BAG, Urteil vom 21.06.2005 - Aktenzeichen 9 AZR 409/04
DRsp Nr. 2006/109
Bestimmtheitserfordernis bei Klageantrag zum Teilzeitanspruch - entgegenstehende betriebliche Gründe bei Einstellung einer Ersatzkraft - Unzumutbarkeit zusätzlicher Fortbildungskosten bei Tätigkeit im Außendienst mit Akquisition - keine Entkräftung durch Zusage vermehrter außerdienstlicher Tätigkeit
»1. Begehrt ein Arbeitnehmer die Verringerung seiner wöchentlichen Arbeitszeit, so kann sich der Arbeitgeber mit Erfolg nach § 8 Abs. 4 Satz 1 und 2TzBfG darauf berufen, diesem Wunsch stünden betriebliche Gründe entgegen, weil der Einsatz einer Ersatzkraft erforderlich sei, durch deren laufende Fortbildung unverhältnismäßige zusätzliche Kosten entstünden.2. Dem kann der Arbeitnehmer nicht erfolgreich entgegenhalten, die Einstellung einer Ersatzkraft erübrige sich deshalb, weil er durch Arbeitsverdichtung oder Arbeitsbereitschaft außerhalb der vereinbarten Arbeitszeit das bisherige Arbeitspensum auch in der verkürzten Arbeitszeit erledigen könne.«
Orientierungssätze:1. Das Bestimmtheitserfordernis des § 253 Abs. 2 Nr. 2ZPO gebietet es nicht, dass der Arbeitnehmer in seinem Klageantrag den Zeitpunkt benennt, ab dem die begehrte Verringerung seiner vertraglich vereinbarten Arbeitszeit wirksam werden soll.
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