LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 05.07.2022
6 Sa 54/22
Normen:
ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2; ZPO § 890 Abs. 1;
Fundstellen:
EzA-SD 2023, 7
LAGE GG Art. 9 Pers_nlichkeitsrecht Nr. 24
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 25.01.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 488/21

Bestimmtheit und Klarheit eines UnterlassungsantragsUnterlassungsanspruch bei Eingriff in das Persönlichkeitsrecht

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 05.07.2022 - Aktenzeichen 6 Sa 54/22

DRsp Nr. 2022/12291

Bestimmtheit und Klarheit eines Unterlassungsantrags Unterlassungsanspruch bei Eingriff in das Persönlichkeitsrecht

1. Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO müssen Inhalt und Umfang eines beantragten Unterlassungsgebots eindeutig und klar sein, so dass der Gegner sein Verhalten im Hinblick auf drohende Ordnungsmittel gem. § 890 Abs. 1 ZPO nach dem gerichtlichen Unterlassungsanspruch richten kann. 2. Bei objektiv rechtswidrigen Eingriffen in das Persönlichkeitsrecht hat der Arbeitnehmer entsprechend §§ 1004, 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 1 GG und Art. 2 GG einen Anspruch auf Unterlassung weiterer Eingriffe. Eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts liegt vor bei einem Eingriff in die Individualsphäre, zu der auch das berufliche Wirken des Betroffenen gehört.

Tenor

I.

Die Berufung der Beklagten und die Anschlussberufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern - 4 Ca 488/21 - vom 25. Januar 2022 werden zurückgewiesen.

II.

Die Kosten des Berufungsverfahrens (einschließlich der Kosten der Anschlussberufung) tragen die Klägerin zu 20 %, die Beklagte zu 80 %.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2; ZPO § 890 Abs. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten über einen Anspruch der Klägerin auf Unterlassung gegen die Beklagte aufgrund von Äußerungen des Geschäftsführers der Beklagten gegenüber der neuen Arbeitgeberin der Klägerin.

- - - - - 1. 2.