LAG Frankfurt/Main, vom 22.12.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Sa 35/20
ArbG Darmstadt, vom 22.10.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 62/19
Bestimmtheit und Klarheit des KlageantragsDas Prinzip der ArbeitnehmerüberlassungAbgrenzung zwischen einer projekt- und sachbezogenen Weisungsbefugnis von arbeitsrechtlichen und personenbezogenen WeisungenPrüfungs- und Abwägungspflicht der Gerichte bei der Abgrenzung zwischen Werkvertrag und Arbeitnehmerüberlassung
BAG, Urteil vom 05.07.2022 - Aktenzeichen 9 AZR 323/21
DRsp Nr. 2022/16112
Bestimmtheit und Klarheit des KlageantragsDas Prinzip der ArbeitnehmerüberlassungAbgrenzung zwischen einer projekt- und sachbezogenen Weisungsbefugnis von arbeitsrechtlichen und personenbezogenen WeisungenPrüfungs- und Abwägungspflicht der Gerichte bei der Abgrenzung zwischen Werkvertrag und Arbeitnehmerüberlassung
Orientierungssätze:1. Eine Überlassung zur Arbeitsleistung iSd. § 1 Abs. 1AÜG liegt vor, wenn einem Entleiher Arbeitskräfte zur Verfügung gestellt werden, die in dessen Betrieb eingegliedert sind und nach dessen Weisungen beschäftigt werden (Rn. 17). Davon zu unterscheiden sind Arbeitnehmer, die nach Weisungen des Unternehmers zur Ausführung von Dienst- oder Werkverträgen als Erfüllungsgehilfe bei Dritten eingesetzt werden (Rn. 18).2. Der Werkbesteller oder Auftraggeber von Dienstleistungen kann dem Werkunternehmer oder Dienstleister bzw. dessen Erfüllungsgehilfen bestimmte Anweisungen zur Ausführung der Dienste bzw. des Werks erteilen. In diesen Fällen ist die arbeitsrechtliche, personenbezogene und verfahrensorientierte Weisungsbefugnis von der projekt- und sachbezogenen ergebnisorientierten Anweisung abzugrenzen (Rn. 19).
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