BAG - Urteil vom 05.07.2022
9 AZR 323/21
Normen:
GG Art. 103 Abs. 1; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2; ZPO § 256 Abs. 1;
Fundstellen:
AP A_G _ 1 Nr. 47
BB 2022, 2739
DB 2022, 2927
EzA A_G _ 1 Nr. 26
EzA-SD 2022, 5
MDR 2023, 243
NJW 2022, 3802
NZA 2022, 1602
Vorinstanzen:
LAG Frankfurt/Main, vom 22.12.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Sa 35/20
ArbG Darmstadt, vom 22.10.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 62/19

Bestimmtheit und Klarheit des KlageantragsDas Prinzip der ArbeitnehmerüberlassungAbgrenzung zwischen einer projekt- und sachbezogenen Weisungsbefugnis von arbeitsrechtlichen und personenbezogenen WeisungenPrüfungs- und Abwägungspflicht der Gerichte bei der Abgrenzung zwischen Werkvertrag und Arbeitnehmerüberlassung

BAG, Urteil vom 05.07.2022 - Aktenzeichen 9 AZR 323/21

DRsp Nr. 2022/16112

Bestimmtheit und Klarheit des Klageantrags Das Prinzip der Arbeitnehmerüberlassung Abgrenzung zwischen einer projekt- und sachbezogenen Weisungsbefugnis von arbeitsrechtlichen und personenbezogenen Weisungen Prüfungs- und Abwägungspflicht der Gerichte bei der Abgrenzung zwischen Werkvertrag und Arbeitnehmerüberlassung

Orientierungssätze: 1. Eine Überlassung zur Arbeitsleistung iSd. § 1 Abs. 1 AÜG liegt vor, wenn einem Entleiher Arbeitskräfte zur Verfügung gestellt werden, die in dessen Betrieb eingegliedert sind und nach dessen Weisungen beschäftigt werden (Rn. 17). Davon zu unterscheiden sind Arbeitnehmer, die nach Weisungen des Unternehmers zur Ausführung von Dienst- oder Werkverträgen als Erfüllungsgehilfe bei Dritten eingesetzt werden (Rn. 18). 2. Der Werkbesteller oder Auftraggeber von Dienstleistungen kann dem Werkunternehmer oder Dienstleister bzw. dessen Erfüllungsgehilfen bestimmte Anweisungen zur Ausführung der Dienste bzw. des Werks erteilen. In diesen Fällen ist die arbeitsrechtliche, personenbezogene und verfahrensorientierte Weisungsbefugnis von der projekt- und sachbezogenen ergebnisorientierten Anweisung abzugrenzen (Rn. 19).