LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 20.06.2023
10 Ta 24/23
Normen:
ZPO § 313 Abs. 2; ZPO § 767;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 3878/20

Bestimmtheit eines Vollstreckungstitels auf BeschäftigungVollstreckung eines BeschäftigungstitelsGeltung des Weisungsrechts des Arbeitgebers nach § 106 GewO auch bei Vorliegen eines BeschäftigungstitelsKonkretisierung der Arbeitspflicht durch das Weisungsrecht aus § 106 GewOKeine Unmöglichkeit der Beschäftigung bei Korrektur getroffener Organisationsmaßnahmen

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 20.06.2023 - Aktenzeichen 10 Ta 24/23

DRsp Nr. 2023/10489

Bestimmtheit eines Vollstreckungstitels auf Beschäftigung Vollstreckung eines Beschäftigungstitels Geltung des Weisungsrechts des Arbeitgebers nach § 106 GewO auch bei Vorliegen eines Beschäftigungstitels Konkretisierung der Arbeitspflicht durch das Weisungsrecht aus § 106 GewO Keine Unmöglichkeit der Beschäftigung bei Korrektur getroffener Organisationsmaßnahmen

1. Hat der Arbeitnehmer einen Titel erstritten, nach dem er mit bestimmten dort benannten Tätigkeiten zu beschäftigen ist, so ist das Prozessgericht im Vollstreckungsverfahren daran gebunden. Der Arbeitgeber kann nicht einwenden, dass der Beschäftigungstitel sachlich unzutreffend sei.2. Auch nach der Existenz eines Beschäftigungstitels bleibt es dem Arbeitgeber unbenommen, sein Weisungsrecht nach § 106 GewO auszuüben. Führt dies dazu, dass der Arbeitnehmer mit anderen als in dem Titel benannten Tätigkeiten beschäftigt wird, so ist es Sache des Arbeitgebers, diese neue Weisung in einem neuen Erkenntnisverfahren, ggf. nach § 767 ZPO, überprüfen zu lassen. Etwas anderes kann nur dann gelten, wenn die Geltung der veränderten Arbeitsbedingungen, also die Wirksamkeit der neuen Weisung, - was selten der Fall sein wird - zwischen den Parteien unstreitig oder offenkundig ist.