LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 04.05.2021
6 TaBV 1/20
Normen:
ZPO § 92 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 18.11.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 8 BV 18/19

Bestimmtheit eines Antrags im BeschlussverfahrenKein Anspruch des Betriebsrats auf Vorlage von Bewerbungsunterlagen leitender AngestellterBegriff des leitenden Angestellten nach § 5 Abs. 3 BetrVGAufhebung von Arbeitsverträgen wegen Änderung von Funktionsbezeichnungen

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 04.05.2021 - Aktenzeichen 6 TaBV 1/20

DRsp Nr. 2021/15866

Bestimmtheit eines Antrags im Beschlussverfahren Kein Anspruch des Betriebsrats auf Vorlage von Bewerbungsunterlagen leitender Angestellter Begriff des leitenden Angestellten nach § 5 Abs. 3 BetrVG Aufhebung von Arbeitsverträgen wegen Änderung von Funktionsbezeichnungen

1. Auch ein Antrag im Beschlussverfahren muss, wie im Klageverfahren, den Bestimmtheitsanforderungen genügen. 2. Der Betriebsrat hat im Falle der Einstellung oder der personellen Veränderung keinen Anspruch auf Vorlage von Bewerbungs- oder Einstellungsunterlagen leitender Angestellter. Der Arbeitgeber ist lediglich verpflichtet, den Betriebsrat zu informieren. 3. Der Arbeitgeber hat auf Veranlassung des Betriebsrats das Arbeitsverhältnis mit einzelnen Mitarbeitern aufzuheben, sofern deren Funktionsbezeichnungen sich aufgrund der Umbenennung von Abteilungen geändert haben.

Tenor

I.

Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 2) wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 18. November - Az.: 8 BV 18/19 - teilweise abgeändert und der Klarstellung halber insgesamt unter Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen wie folgt neu gefasst:

1.

Der Beteiligten zu 2) wird aufgegeben, die Beschäftigung des Herrn Z. Y. (L.CBA 13 (B), L.CBA 1X3), der Frau X. W. (L.CSE 1 (A)) und des Herrn V. U. (L.CBA 12 (A)) aufzuheben.

2. 3. II.