1. Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 25. September 2009 -
2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
I. Die Beklagte wendet sich mit ihrer am 13. Oktober 2009 eingelegten sofortigen Beschwerde gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 25. September 2009 mit welchem folgendes beschlossen wurde:
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