LAG Köln - Beschluss vom 29.04.2022
5 Ta 30/22
Normen:
ArbGG § 85; ZPO § 253; ZPO § 322; ZPO § 794; ZPO § 795; ZPO § 888; § 2 BetrVGDV1WO;
Vorinstanzen:
ArbG Siegburg, vom 24.02.2022 - Vorinstanzaktenzeichen Ga 3/21

Bestimmtheit des Titels als Voraussetzung für die ZwangsvollstreckungRechtsschutzfördernde gerichtliche Auslegung des TitelsBetrieb als für die Zwangsvollstreckung ausreichend bestimmter BegriffRechtsstaatsprinzip und Zwangsvollstreckung

LAG Köln, Beschluss vom 29.04.2022 - Aktenzeichen 5 Ta 30/22

DRsp Nr. 2022/14155

Bestimmtheit des Titels als Voraussetzung für die Zwangsvollstreckung Rechtsschutzfördernde gerichtliche Auslegung des Titels "Betrieb" als für die Zwangsvollstreckung ausreichend bestimmter Begriff Rechtsstaatsprinzip und Zwangsvollstreckung

1. Der Wahlvorstand kann aus einem Vergleich, der die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Erteilung einer Auskunft vorsieht, nur vollstrecken, wenn das Bestimmtheitserfordernis erfüllt ist. Dies gilt auch für einen Vergleich, der auf Vorschlag des Gerichts geschlossen worden ist.2. Das Bestimmtheitserfordernis steht einer Auslegung nicht entgegen. Bereits der Antrag, der Bedenken im Hinblick auf die Bestimmtheit begegnet, ist rechtsschutzfördernd auszulegen. Das Gericht ist gehalten, die Anträge möglichst so auszulegen, dass die vom Antragsteller erstrebte Sachentscheidung ermöglicht wird. Auch ein gerichtlicher Vergleich, der nicht ganz eindeutig formuliert worden ist, kann ausgelegt werden. Dies gilt insbesondere dann, wenn das Gericht einen Vergleichsvorschlag unterbreitet hat, der Rechtsbegriffe aus dem Antrag enthält.