LAG Köln, vom 10.07.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Sa 198/14
ArbG Köln, vom 03.12.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 5081/13
Bestimmtheit des Streitgegenstandes und der KlageschriftAuslegungsgrundsätze zu normativen TarifregelungenAuslegungsgrundsätze zu schuldrechtlichen TarifregelungenKlageänderung oder Klageerweiterung in der Revisionsinstanz
BAG, Urteil vom 23.06.2016 - Aktenzeichen 8 AZR 643/14
DRsp Nr. 2016/18770
Bestimmtheit des Streitgegenstandes und der KlageschriftAuslegungsgrundsätze zu normativen TarifregelungenAuslegungsgrundsätze zu schuldrechtlichen TarifregelungenKlageänderung oder Klageerweiterung in der Revisionsinstanz
1. Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2ZPO muss die Klageschrift neben der bestimmten Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs auch einen bestimmten Antrag enthalten. Der Kläger muss eindeutig festlegen, welche Entscheidung er begehrt. Er hat den Streitgegenstand so genau zu bezeichnen, dass der Rahmen der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis (§ 308ZPO) keinem Zweifel unterliegt und die eigentliche Streitfrage mit Rechtskraftwirkung (§ 322ZPO) zwischen den Parteien entschieden werden kann (vgl. etwa BAG 9. Juli 2013 - 1 ABR 17/12 - Rn. 14; BAG 14. Dezember 2011 - 5 AZR 675/10 - Rn. 11).
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