BAG - Urteil vom 12.10.2022
5 AZR 48/22
Normen:
ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2; ZPO § 256 Abs. 1; SGB III § 104 Abs. 1 S. 1; SGB III § 105; MTV Groß- und Außenhandel NRW v. 28.06.2007 § 5; TV Kurzarbeit v. 26.03.2020 § 3 Nr. 3 Abs. 2;
Fundstellen:
AP Gro_handel Nr. 25
BB 2023, 307
EzA-SD 2023, 16
NZA 2023, 587
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf, vom 05.11.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Sa 315/21
ArbG Wuppertal, vom 24.03.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 2987/20

Bestimmtheit des KlageantragsAuslegung des normativen Teils des TarifvertragsZweck des tariflichen Zuschusses zum Kurzarbeitergeld

BAG, Urteil vom 12.10.2022 - Aktenzeichen 5 AZR 48/22

DRsp Nr. 2023/1462

Bestimmtheit des Klageantrags Auslegung des normativen Teils des Tarifvertrags Zweck des tariflichen Zuschusses zum Kurzarbeitergeld

Orientierungssatz: Der Zuschuss zum Kurzarbeitergeld nach § 3 Nr. 3 Abs. 2 TV Kurzarbeit ist für jede durch Kurzarbeit ausgefallene Arbeitsstunde zu zahlen und beträgt 16 % des aus der Summe der Nettoentgelte der letzten drei Monate vor Beginn der Kurzarbeit ermittelten durchschnittlichen Nettostundenentgelts.

1. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO verlangt, dass die Klageschrift neben der bestimmten Angabe des Gegenstands und des Grundes des erhobenen Anspruchs auch einen bestimmten Antrag enthält. Dieser muss die Leistungspflicht des Beklagten so genau bezeichnen, dass er der Zwangsvollstreckung zugänglich ist und eine eventuelle Zwangsvollstreckung nicht mit einer Fortsetzung des Streits im Vollstreckungsverfahren belastet wird.