LAG Frankfurt/Main, vom 20.01.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 17 Sa 1367/18
ArbG Frankfurt/Main, vom 07.09.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 23 Ca 521/18
Bestimmtheit des Klageantrags in der FeststellungsklageBezugnahme auf Tarifverträge im ArbeitsvertragEindeutige Bestimmbarkeit der Tarifverträge in der BezugnahmeklauselArbeitsvertragliche Bezugnahme auf unterschiedliche TarifwerkeBezugnahmeklausel und AGB-Kontrolle
BAG, Urteil vom 28.04.2021 - Aktenzeichen 4 AZR 229/20
DRsp Nr. 2021/12668
Bestimmtheit des Klageantrags in der FeststellungsklageBezugnahme auf Tarifverträge im ArbeitsvertragEindeutige Bestimmbarkeit der Tarifverträge in der BezugnahmeklauselArbeitsvertragliche Bezugnahme auf unterschiedliche TarifwerkeBezugnahmeklausel und AGB-Kontrolle
Die Wirksamkeit einer inhalts- und zeitdynamischen Bezugnahmeklausel setzt voraus, dass die in Bezug genommenen Tarifnormen eindeutig bestimmbar sind. Dies ist bei der Bezugnahme auf mehrere Tarifwerke solange der Fall, wie diese den gleichen Inhalt haben. Entfällt die Bestimmbarkeit, weil zuvor übereinstimmende Tarifwerke verschiedener Gewerkschaften zu einem späteren Zeitpunkt aufgrund nachfolgender tariflicher Vereinbarungen inhaltlich auseinanderfallen und lässt sich der Bezugnahmeklausel - ggf. auch im Wege der (ergänzenden) Vertragsauslegung - keine Kollisionsregelung entnehmen, führt dies regelmäßig nicht zur Unwirksamkeit der Verweisungsklausel, sondern lediglich zum Wegfall ihrer Dynamik.Orientierungssätze:1. Begehrt eine Arbeitnehmerin die Feststellung, dass ihr tarifliche Ansprüche zustehen, müssen die maßgebenden Tarifverträge in den Klageanträgen so genau bezeichnet werden, dass keine Zweifel über den Gegenstand der gerichtlichen Sachentscheidung bestehen (Rn. 15 f.).
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