BAG - Urteil vom 28.04.2021
4 AZR 229/20
Normen:
TVG § 4 Abs. 1; TVG § 4 Abs. 5;
Fundstellen:
AP TVG _ 1 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 156
ArbRB 2021, 266
AuR 2021, 434
AuR 2021, 478
EzA TVG _ 3 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 82
EzA-SD 2021, 14
NZA 2021, 1567
ZIP 2021, 2455
Vorinstanzen:
LAG Frankfurt/Main, vom 20.01.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 17 Sa 1367/18
ArbG Frankfurt/Main, vom 07.09.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 23 Ca 521/18

Bestimmtheit des Klageantrags in der FeststellungsklageBezugnahme auf Tarifverträge im ArbeitsvertragEindeutige Bestimmbarkeit der Tarifverträge in der BezugnahmeklauselArbeitsvertragliche Bezugnahme auf unterschiedliche TarifwerkeBezugnahmeklausel und AGB-Kontrolle

BAG, Urteil vom 28.04.2021 - Aktenzeichen 4 AZR 229/20

DRsp Nr. 2021/12668

Bestimmtheit des Klageantrags in der Feststellungsklage Bezugnahme auf Tarifverträge im Arbeitsvertrag Eindeutige Bestimmbarkeit der Tarifverträge in der Bezugnahmeklausel Arbeitsvertragliche Bezugnahme auf unterschiedliche Tarifwerke Bezugnahmeklausel und AGB-Kontrolle

Die Wirksamkeit einer inhalts- und zeitdynamischen Bezugnahmeklausel setzt voraus, dass die in Bezug genommenen Tarifnormen eindeutig bestimmbar sind. Dies ist bei der Bezugnahme auf mehrere Tarifwerke solange der Fall, wie diese den gleichen Inhalt haben. Entfällt die Bestimmbarkeit, weil zuvor übereinstimmende Tarifwerke verschiedener Gewerkschaften zu einem späteren Zeitpunkt aufgrund nachfolgender tariflicher Vereinbarungen inhaltlich auseinanderfallen und lässt sich der Bezugnahmeklausel - ggf. auch im Wege der (ergänzenden) Vertragsauslegung - keine Kollisionsregelung entnehmen, führt dies regelmäßig nicht zur Unwirksamkeit der Verweisungsklausel, sondern lediglich zum Wegfall ihrer Dynamik. Orientierungssätze: 1. Begehrt eine Arbeitnehmerin die Feststellung, dass ihr tarifliche Ansprüche zustehen, müssen die maßgebenden Tarifverträge in den Klageanträgen so genau bezeichnet werden, dass keine Zweifel über den Gegenstand der gerichtlichen Sachentscheidung bestehen (Rn. 15 f.).