BAG - Urteil vom 15.06.2021
9 AZR 217/20
Normen:
GG Art. 1; GG Art. 2; BGB § 242; BGB § 275 Abs. 4; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 280 Abs. 3; BGB § 283; BGB § 315 Abs. 1; BGB § 315 Abs. 3 S. 1; BGB § 611a Abs. 1; BGB § 613; GewO § 106; ZPO § 139 Abs. 1 S. 2; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2; ZPO § 259; ZPO § 286 Abs. 1 S. 1; ZPO § 551 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 Buchst b; ZPO § 557 Abs. 3 S. 2 ZPO;
Fundstellen:
AP BGB _ 611 Besch_ftigungspflicht Nr. 35
BB 2021, 2611
BB 2022, 1144
DB 2021, 2769
EzA BGB 2002 _ 611 Besch_ftigungspflicht Nr. 10
EzA-SD 2021, 16
EzA-SD 2021, 6
NJW 2021, 3801
NZA 2021, 1625
Vorinstanzen:
LAG Hamm, vom 29.11.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 16 Sa 172/19
ArbG Detmold, vom 28.11.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 493/18

Bestimmtheit des Klageantrags bei Klage auf BeschäftigungAuslegungsgrundsätze für Klageanträge nach §§ 133 und 157 BGBRichterliche Hinweispflicht zur Erreichung einer Übereinstimmung von prozessualem Antrag und materiellem ProzesszielGrenzen des allgemeinen Beschäftigungsanspruchs des ArbeitnehmersRechtmäßige unternehmerische Entscheidung als Ursache der Unmöglichkeit der vertragsgemäßen Beschäftigung des Arbeitnehmers

BAG, Urteil vom 15.06.2021 - Aktenzeichen 9 AZR 217/20

DRsp Nr. 2021/15988

Bestimmtheit des Klageantrags bei Klage auf Beschäftigung Auslegungsgrundsätze für Klageanträge nach §§ 133 und 157 BGB Richterliche Hinweispflicht zur Erreichung einer Übereinstimmung von prozessualem Antrag und materiellem Prozessziel Grenzen des allgemeinen Beschäftigungsanspruchs des Arbeitnehmers Rechtmäßige unternehmerische Entscheidung als Ursache der Unmöglichkeit der vertragsgemäßen Beschäftigung des Arbeitnehmers

Orientierungssätze: 1. Ein auf Beschäftigung gerichteter Klageantrag genügt den Anforderungen von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, wenn sich durch dessen Auslegung - ggf. unter Heranziehung des sonstigen Vorbringens der klagenden Partei - das Berufsbild der begehrten Beschäftigung oder die zuzuweisende Tätigkeit hinreichend bestimmt feststellen lässt (Rn. 24). 2. Klageanträge sind nach §§ 133, 157 BGB so auszulegen, dass im Zweifel gewollt ist, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der richtig verstandenen Interessenlage entspricht. Dabei sind die von der klagenden Partei vorgenommenen Begrenzungen des Klagebegehrens zu beachten, die sich ua. aus einer Zusammenschau von Haupt- und Hilfsantrag und dem Prozessverlauf ergeben können (Rn. 29).