LAG Hamm, vom 29.11.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 16 Sa 172/19
ArbG Detmold, vom 28.11.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 493/18
Bestimmtheit des Klageantrags bei Klage auf BeschäftigungAuslegungsgrundsätze für Klageanträge nach §§ 133 und 157 BGBRichterliche Hinweispflicht zur Erreichung einer Übereinstimmung von prozessualem Antrag und materiellem ProzesszielGrenzen des allgemeinen Beschäftigungsanspruchs des ArbeitnehmersRechtmäßige unternehmerische Entscheidung als Ursache der Unmöglichkeit der vertragsgemäßen Beschäftigung des Arbeitnehmers
BAG, Urteil vom 15.06.2021 - Aktenzeichen 9 AZR 217/20
DRsp Nr. 2021/15988
Bestimmtheit des Klageantrags bei Klage auf BeschäftigungAuslegungsgrundsätze für Klageanträge nach §§ 133 und 157BGBRichterliche Hinweispflicht zur Erreichung einer Übereinstimmung von prozessualem Antrag und materiellem ProzesszielGrenzen des allgemeinen Beschäftigungsanspruchs des ArbeitnehmersRechtmäßige unternehmerische Entscheidung als Ursache der Unmöglichkeit der vertragsgemäßen Beschäftigung des Arbeitnehmers
Orientierungssätze:1. Ein auf Beschäftigung gerichteter Klageantrag genügt den Anforderungen von § 253 Abs. 2 Nr. 2ZPO, wenn sich durch dessen Auslegung - ggf. unter Heranziehung des sonstigen Vorbringens der klagenden Partei - das Berufsbild der begehrten Beschäftigung oder die zuzuweisende Tätigkeit hinreichend bestimmt feststellen lässt (Rn. 24).2. Klageanträge sind nach §§ 133, 157BGB so auszulegen, dass im Zweifel gewollt ist, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der richtig verstandenen Interessenlage entspricht. Dabei sind die von der klagenden Partei vorgenommenen Begrenzungen des Klagebegehrens zu beachten, die sich ua. aus einer Zusammenschau von Haupt- und Hilfsantrag und dem Prozessverlauf ergeben können (Rn. 29).
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