Auf die sofortige Beschwerde der Gläubigerin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt vom 22.09.2011 -
Gegen die Schuldnerin wird zur Erzwingung der Verpflichtung aus dem gerichtlichen Vergleich vom 26.07.2011 - 11 Ca 2849/11, nämlich - dem Gläubiger eine Endabrechnung für Januar 2010 zur Verfügung zu stellen, aus welcher sich ein Gesamtbruttobetrag in Höhe von 7.7.80,10 € ergibt, ein Zwangsgeld in Höhe von € 200,00 verhängt.
Für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, wird ein Tag Zwangshaft festgesetzt, zu vollziehen an dem Vorstandsvorsitzenden A.
Die Vollstreckung der Zwangsmittel entfällt, sobald die Schuldnerin der Verpflichtung nachkommt.
Im Übrigen wird der Zwangsgeldantrag zurückgewiesen.
Die Parteien haben die Kosten des Verfahrens jeweils zur Hälfte zu tragen.
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