LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 21.02.2012
12 Ta 416/11
Normen:
ZPO § 704; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2; ZPO § 888;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 22.09.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 2849/11

Bestimmtheit der geschuldeten Handlung in der Zwangsvollstreckung; Vollstreckung eines Titels auf Erteilung einer Gehaltsabrechnung

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 21.02.2012 - Aktenzeichen 12 Ta 416/11

DRsp Nr. 2012/13833

Bestimmtheit der geschuldeten Handlung in der Zwangsvollstreckung; Vollstreckung eines Titels auf Erteilung einer Gehaltsabrechnung

1.Zu den Anforderungen an die Bestimmtheit der geschuldeten Handlung in der Zwangsvollstreckung (hier: bei einem im Wege des gerichtlichen Vergleiches vereinbarten Auskunftsanspruch). 2.Die Erteilung einer Gehaltsabrechnung ist generell eine unvertretbare Handlung und daher nach § 888 ZPO zu vollstrecken (BAG Beschluss v. 07.09.2009 - 3 AZB 19/09).

Auf die sofortige Beschwerde der Gläubigerin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt vom 22.09.2011 - 11 Ca 2849/11 - teilweise aufgehoben und insgesamt neu gefasst:

Gegen die Schuldnerin wird zur Erzwingung der Verpflichtung aus dem gerichtlichen Vergleich vom 26.07.2011 - 11 Ca 2849/11, nämlich - dem Gläubiger eine Endabrechnung für Januar 2010 zur Verfügung zu stellen, aus welcher sich ein Gesamtbruttobetrag in Höhe von 7.7.80,10 € ergibt, ein Zwangsgeld in Höhe von € 200,00 verhängt.

Für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, wird ein Tag Zwangshaft festgesetzt, zu vollziehen an dem Vorstandsvorsitzenden A.

Die Vollstreckung der Zwangsmittel entfällt, sobald die Schuldnerin der Verpflichtung nachkommt.

Im Übrigen wird der Zwangsgeldantrag zurückgewiesen.

Die Parteien haben die Kosten des Verfahrens jeweils zur Hälfte zu tragen.