LAG Köln - Beschluss vom 16.04.2010
8 Ta 106/10
Normen:
ZPO § 343; ZPO § 704; ZPO § 888;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 08.03.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 4222/09

Bestimmtheit der durch Versäumnisurteil titulierten Weiterbeschäftigungspflicht

LAG Köln, Beschluss vom 16.04.2010 - Aktenzeichen 8 Ta 106/10

DRsp Nr. 2010/9021

Bestimmtheit der durch Versäumnisurteil titulierten Weiterbeschäftigungspflicht

Sind unter Einbeziehung von Tatbestand und Entscheidungsgründen eines ein Versäumnisurteil aufrechterhaltenden Schlussurteils insbesondere nach Maßgabe einer einschlägigen tariflichen Eingruppierung der arbeitsvertraglich geschuldeten Aufgabenstellung Inhalt und Umfang der vertraglichen Tätigkeit hinreichend erkennbar, so liegt ein zur Vollstreckung der Verpflichtung zur Weiterbeschäftigung hinreichend bestimmter Titel vor.

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 08.03.2010

- 10 Ca 4222/09 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 343; ZPO § 704; ZPO § 888;

Gründe

Die Beklagte und Schuldnerin ist nach Maßgabe durch das erstinstanzliche Urteil vom 21.01.2010 bestätigten Versäumnisurteils vom 01.10.2009 verurteilt, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens als Gehilfe weiter zu beschäftigen.

Gegen dieses der Beklagten am 05.02.2010 zugestellte Urteil erster Instanz hat die Beklagte und Schuldnerin am 12.02.2010 Berufung eingelegt.