LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 24.01.2023
8 TaBV 25/21
Normen:
ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2; BO Ärzte RP § 29 Abs. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 06.07.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 4 BV 33/20

Bestimmtheit der Anträge im BeschlussverfahrenBetriebliche Lohngestaltung i.S.d. § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVGVerteilung von Poolgeldern als Beteiligungsmodell der ChefärzteKein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei den aus Poolgeldern fließenden BeteiligungsvergütungenUnterrichtungs- und Auskunftsanspruch aus § 80 Abs. 1 BetrVG nur bei betriebsverfassungsrechtlich relevanten Sachverhalten

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 24.01.2023 - Aktenzeichen 8 TaBV 25/21

DRsp Nr. 2023/9960

Bestimmtheit der Anträge im Beschlussverfahren Betriebliche Lohngestaltung i.S.d. § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG Verteilung von Poolgeldern als Beteiligungsmodell der Chefärzte Kein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei den aus Poolgeldern fließenden Beteiligungsvergütungen Unterrichtungs- und Auskunftsanspruch aus § 80 Abs. 1 BetrVG nur bei betriebsverfassungsrechtlich relevanten Sachverhalten

1. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO ist auf das Beschlussverfahren und die in ihm gestellten Anträge entsprechend anwendbar. Der jeweilige Streitgegenstand muss so konkret umschrieben werden, dass der Umfang der Rechtskraftwirkung für die Beteiligten nicht zweifelhaft ist. Der in Anspruch genommene Beteiligte muss bei einer dem Antrag stattgebenden Entscheidung eindeutig erkennen können, was von ihm verlangt wird. 2. Die betriebliche Lohngestaltung betrifft die Festlegung abstrakter Kriterien zur Bemessung der Leistung des Arbeitgebers, die dieser zur Abgeltung der Arbeitsleistung des Arbeitnehmers oder sonst mit Rücksicht auf das Arbeitsverhältnis insgesamt erbringt. Mitbestimmungspflichtig sind die Strukturformen des Entgelts einschließlich ihrer näheren Vollzugsformen.