Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 29. Oktober 2009 -
1. der Klägerin für sämtliche in dem Betrieb der Beklagten in dem Zeitraum vom 01. April 2008 bis einschließlich 31. Dezember 2008 beschäftigten gewerblichen Arbeitnehmer jeweils schriftlich Auskunft über Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit zu erteilen,
2. der Klägerin für sämtliche in dem Betrieb des Beklagten in dem Zeitraum vom 01. April 2008 bis einschließlich 31. Dezember 2008 beschäftigten gewerblichen Arbeitnehmer jeweils schriftlich Auskunft über die berufliche Qualifikation und die ausgeführten Tätigkeiten zu erteilen und darzulegen, aufgrund welcher Tatsachen die Beklagte die Eingruppierungen gemäß § 2 Abs. 2 TV Mindestlohn in Verbindung mit § 5 Nr. 3 BRTV-Bau für jeden einzelnen gewerblichen Arbeitnehmer vorgenommen hat,
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