LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 02.07.2010
10 Sa 1932/09
Normen:
ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2; ArbGG § 61 Abs. 2 S. 1; VTV-Bau § 1 Abs. 2; VTV-Bau § 28 S. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Wiesbaden, vom 29.10.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 2726/09

Bestimmter Klageantrag für Auskunftsklage der Sozialkasse bezüglich sämtlicher gewerblicher Arbeitnehmer

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 02.07.2010 - Aktenzeichen 10 Sa 1932/09

DRsp Nr. 2010/20507

Bestimmter Klageantrag für Auskunftsklage der Sozialkasse bezüglich "sämtlicher" gewerblicher Arbeitnehmer

Eine Klage der ZVK-Bau gegen einen baugewerblichen Arbeitgeber auf Erteilung konkreter Auskünfte hinsichtlich "sämtlicher" gewerblicher Arbeitnehmer ist hinreichend bestimmt.

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 29. Oktober 2009 - 2 Ca 2726/09 - abgeändert und der Beklagte verurteilt,

1. der Klägerin für sämtliche in dem Betrieb der Beklagten in dem Zeitraum vom 01. April 2008 bis einschließlich 31. Dezember 2008 beschäftigten gewerblichen Arbeitnehmer jeweils schriftlich Auskunft über Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit zu erteilen,

2. der Klägerin für sämtliche in dem Betrieb des Beklagten in dem Zeitraum vom 01. April 2008 bis einschließlich 31. Dezember 2008 beschäftigten gewerblichen Arbeitnehmer jeweils schriftlich Auskunft über die berufliche Qualifikation und die ausgeführten Tätigkeiten zu erteilen und darzulegen, aufgrund welcher Tatsachen die Beklagte die Eingruppierungen gemäß § 2 Abs. 2 TV Mindestlohn in Verbindung mit § 5 Nr. 3 BRTV-Bau für jeden einzelnen gewerblichen Arbeitnehmer vorgenommen hat,