LAG Mecklenburg-Vorpommern - Beschluss vom 19.01.2022
3 TaBV 10/21
Normen:
BetrVG § 37 Abs. 2; BetrVG § 37 Abs. 3; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2;
Fundstellen:
EzA-SD 2022, 13
LAGE BetrVG 2001 _ 40 Nr. 38
Vorinstanzen:
ArbG Schwerin, vom 20.05.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 2 BV 22/20

Bestimmbarkeit des Feststellungsantrags im BeschlussverfahrenSachaufwand des Arbeitgebers für den Betriebsrat gem. § 40 Abs. 2 BetrVGZulässige Nutzung von E-Mail-Konten des Betriebsrats zur betriebsexternen Kommunikation

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 19.01.2022 - Aktenzeichen 3 TaBV 10/21

DRsp Nr. 2022/5515

Bestimmbarkeit des Feststellungsantrags im Beschlussverfahren Sachaufwand des Arbeitgebers für den Betriebsrat gem. § 40 Abs. 2 BetrVG Zulässige Nutzung von E-Mail-Konten des Betriebsrats zur betriebsexternen Kommunikation

Der Betriebsrat kann, sofern berechtigte Belange des Arbeitgebers nicht entgegenstehen, die Einrichtung technischer Möglichkeiten zur betriebsexternen Nutzung von vorhandenen E-Mail-Konten des Betriebsrates bzw. der Betriebsratsmitglieder verlangen.

1. Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO muss ein Antrag auch im Beschlussverfahren so bestimmt sein, dass die eigentliche Streitfrage mit Rechtskraftwirkung zwischen den Beteiligten entschieden werden kann. Es ist ausreichend, wenn der Antrag in einer dem Bestimmtheitserfordernis genügenden Weise ausgelegt werden kann. 2. Gem. § 40 Abs. 2 BetrVG hat der Arbeitgeber dem Betriebsrat für die Sitzungen, die Sprechstunden und die laufende Geschäftsführung in erforderlichem Umfang Räume, sachliche Hilfsmittel, Büropersonal sowie Informations- und Kommunikationstechnik zur Verfügung zu stellen. Hierzu zählen grundsätzlich auch die Einrichtung und Konfiguration von E-Mail-Konten. Diese betreffen nicht nur die interne Kommunikation, sondern auch externe Kommunikationsmöglichkeiten.

1. Die Beschwerde der Beteiligten zu 2. gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Schwerin vom 20.05.2021 - - wird zurückgewiesen.