I.
Mit der Schuldnerin am 20.07.2007 zugestelltem (Bl.540 d.A.) Teilurteil vom 18.04.2007 (Bl.519/538 d.A.) hat das Arbeitsgericht die Schuldnerin unter anderem verurteilt, den Gläubiger bis zur rechtskräftigen Beendigung des Kündigungsschutzprozesses zu den bisherigen Bedingungen als Consulting Partner am Standort M. weiterzubeschäftigen. Die Schuldnerin weigert sich jedoch, dieser Verpflichtung nachzukommen. Sie hat mit Schriftsatz vom 03.08.2007 (Bl.594/596 d.A.) gegen das Teilurteil vom 18.04.2007 Berufung eingelegt.
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