LAG München - Beschluss vom 17.09.2007
7 Ta 310/07
Normen:
ZPO § 888 ;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 03.09.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Ca 418/06

Bestimmbarkeit der Höhe von Zwangsgeld- und Ersatzzwangshaft

LAG München, Beschluss vom 17.09.2007 - Aktenzeichen 7 Ta 310/07

DRsp Nr. 2007/17770

Bestimmbarkeit der Höhe von Zwangsgeld- und Ersatzzwangshaft

Der Festsetzung von Zwangsgeld in Höhe von 500,-- EUR pro Tag der Zuwiderhandlung und einen Tag Ersatzzwangshaft pro Tag der Zuwiderhandlung fehlt es an der erforderlichen Bestimmbarkeit der Zwangsgeldhöhe; die gesetzliche Regelung legt es nahe, zunächst ein Zwangsgeld festzusetzen und seine Vollstreckung abzuwarten, bevor die erneute Zwangsgeldfestsetzung geprüft wird.

Normenkette:

ZPO § 888 ;

Gründe:

I.

Mit der Schuldnerin am 20.07.2007 zugestelltem (Bl.540 d.A.) Teilurteil vom 18.04.2007 (Bl.519/538 d.A.) hat das Arbeitsgericht die Schuldnerin unter anderem verurteilt, den Gläubiger bis zur rechtskräftigen Beendigung des Kündigungsschutzprozesses zu den bisherigen Bedingungen als Consulting Partner am Standort M. weiterzubeschäftigen. Die Schuldnerin weigert sich jedoch, dieser Verpflichtung nachzukommen. Sie hat mit Schriftsatz vom 03.08.2007 (Bl.594/596 d.A.) gegen das Teilurteil vom 18.04.2007 Berufung eingelegt.